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e) Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen

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Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (§ 17 EStG) fallen unter die erweiterte beschränkte StPfl, wenn sich der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung der Ges im Inland befindet.[206] Es kann gleichzeitig zu Inlands- (§ 49 Abs 1 Nr 2 lit e EStG) und zu Auslandseinkünften (§ 34d Nr 4 lit b EStG) kommen, wenn zB die KapGes ihren Sitz im Inland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Ausland hat. Nach der hier vertretenen Auffassung (vgl Rn 162) steht dies der Qualifikation als erweitert beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nicht entgegen.[207]

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Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die nicht unter § 17 EStG fallen, waren bis einschließlich 2008 nur bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG) steuerpflichtig. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn wurde von § 49 EStG nicht erfasst, sondern zählte zu den von § 2 Abs 1 erfassten Zusatzeinkünften, wenn die KapGes weder Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Ausland hat, da hierdurch nicht ausl Einkünfte vorliegen (§ 34d Nr 4 lit b EStG).

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Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften neu geregelt. Seit VZ 2009 sind die Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaftsanteilen, die nicht unter § 17 EStG fallen, unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Diese können in wenigen Fällen ggf von § 49 Abs 1 Nr 5 lit d EStG iRd beschränkten StPfl erfasst sein. Regelmäßig wird es jedoch mangels Erfassung unter § 49 EStG zu der erweiterten beschränkten StPfl unterliegenden Zusatzeinkünften kommen, bspw wenn die KapGes, deren Anteile veräußert werden, im Ausland weder Sitz noch Geschäftsleitung hat. Damit wird der Anwendungsbereich des § 2 deutlich weiter. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfasst nunmehr sämtliche private Veräußerungsgeschäfte aus der Veräußerung von Anteilen inländischer KapGes, die bisher außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei waren. Dass die Aktien ggf in einem ausl Depot verwahrt werden, schützt insoweit nicht; die depotführende Bank übt lediglich die Verwaltungsfunktion aus. Im umgekehrten Fall wird die Veräußerung von in einem inländischen Depot belegenen Aktien einer ausl KapGes in Deutschland nicht erfasst, da steuerfreie Auslandseinkünfte vorliegen, § 34d Nr 8 lit b EStG.[208]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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