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c) Allgemeine Freigrenze von 16 500 EUR

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Nach Abs 1 S 3[152] kommt die erweiterte beschränkte StPfl nicht zur Anwendung, wenn die „hiernach insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte“ nicht mehr als 16 500 EUR betragen. Wird die Freigrenze nicht überschritten, verbleibt es bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs 4 EStG. Es handelt sich um eine Freigrenze, dh bei Überschreiten der Grenze um nur 1 EUR ist der volle Betrag steuerpflichtig und nicht nur der Betrag, der 16 500 EUR übersteigt (Fallbeileffekt). Die Freigrenze steht grds in Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift, nach dem nur wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen erfasst werden sollen. Ob man bereits bei einem Betrag von 16 500 EUR von wesentlichen Inlandsinteressen sprechen kann, erscheint mE fraglich, zumal diese Grenze seit Einführung der Vorschrift vor über 35 Jahren in der Höhe nahezu unverändert blieb; eine inflationsbereinigte Anpassung ist überfällig.[153]

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Bei der Ermittlung der Freigrenze gehören nach Auffassung der FinVerw und der überwiegend hM sämtliche Einkünfte zu den „hiernach“ erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, mithin sowohl die normal als auch die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Kj.[154] Darin sehen Flick/Wassermeyer eine unzulässige Ausweitung des Regelungsgehaltes von § 2 über den eindeutigen Gesetzeswortlaut der Vorschrift hinaus. Sie vertreten die Auffassung, dass nur die nichtausl Einkünfte zur Auffüllung der Freigrenze heranzuziehen seien.[155] Nach dieser Mindermeinung sind die unter § 2 fallenden Einkünfte allein als Negativabgrenzung zu den ausl Einkünften des § 34d EStG zu ermitteln und die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des § 49 EStG hiervon vollkommen isoliert zu betrachten.

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Beispiel:

Der erweitert beschränkt steuerpflichtige A ist Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs und erzielt hieraus einen Gewinn iHv 5 000 EUR. Zudem hat er dem in Paris ansässigen S ein Darlehen gewährt. Zur Absicherung hat S dem A eine Grundschuld an seinem Grundstück in Nürnberg gestellt. Im VZ erzielt S aus dem Darlehen Kapitaleinkünfte iHv 100 000 EUR.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind als inländische Einkünfte von § 49 Abs 1 Nr 2 lit a EStG umfasst, die Kapitaleinkünfte von § 49 Abs 1 Nr 5 lit c Doppelbuchstabe aa) EStG. Bei den Kapitaleinkünften handelt es sich gleichzeitig um ausländische Einkünfte iSd § 34d Nr 6 EStG. Nach Auffassung von FinVerw und hM gehören sämtliche Einkünfte zu den „hiernach“ erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünften. Damit ist die Freigrenze überschritten und § 2 kommt zur Anwendung.

Folgt man der Auffassung von Flick/Wassermeyer, sind zwei voneinander getrennte Einkunftskategorien zu bilden. Nur die Einkünfte aus Gewerbetrieb sind iRd Ermittlung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen trotz ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der Einkünfte des § 49 EStG dagegen nicht, da sie eben auch ausl Einkünfte sind.[156] Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind lediglich iRd normalen beschränkten StPfl zu berücksichtigen, nach § 2 sind sie nicht steuerpflichtig. Da nur der Gewinn iHv 5 000 EUR zu berücksichtigen ist, wird die Freigrenze nicht überschritten. Die erweiterte beschränkte StPfl kommt somit nicht zur Anwendung.

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Wie aus obigem Bsp ersichtlich, hat der unter Rn 141 ff nochmals ausführlich dargestellte Meinungsstreit bei der Ermittlung der Freigrenze Bedeutung. Je nachdem welcher Auffassung man sich anschließen mag, kommt die erweiterte beschränkte StPfl zur Anwendung oder nicht. Inzwischen hat sich auch der BFH mit dem Umfang der erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte beschäftigt und ist mE zutr der vorstehenden Mindermeinung entgegengetreten.[157] Aus Sicht des BFH sei die natürliche Person „über die beschränkte StPfl iSd EStG hinaus“ erweitert beschränkt steuerpflichtig, dh die erweiterte beschränkte StPfl grenzt sich zwar von der normalen beschränkten StPfl ab, bezieht aber zugleich die normale beschränkte StPfl in ihren Regelungsbereich mit ein.[158] In obigem Bsp ist damit die Freigrenze überschritten und § 2 kommt zur Anwendung.

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Sofern in dem jeweiligen VZ auch unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, bleiben diese unberücksichtigt; die Freigrenze ist ungekürzt und nicht nur anteilig für den Zeitraum der erweiterten beschränkten StPfl zu berücksichtigen.

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Bei Ermittlung der Freigrenze ist ein innerperiodischer Verlustausgleich, ein Abzug ausl Steuern (§ 50 Abs 6 EStG) und der Abzug von Pauschbeträgen für Werbungskosten möglich. Steuerfreie Einkünfte und Einnahmen wie zB Veräußerungsgewinne (mit Ausnahme der nach § 16 Abs 4 EStG befreiten Gewinne) oder nach einem DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass freigestellte Einkünfte gehen in die Ermittlung der Freigrenze nicht ein. Abzüge, die die Summe der Einkünfte mindern (zB Altersentlastungsbetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verlustabzug) können dagegen nicht abgezogen werden, es sei denn es handelt sich um einen in der EU ansässigen Arbeitnehmer, der nach § 50 Abs 5 Nr 2 EStG zur Veranlagung optiert.[159]

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Wassermeyer forderte zudem die Berücksichtigung des Verlustabzuges nach § 10d EStG, da dies dem Sinn der Freigrenze als Bagatellgrenze entspräche.[160] Dies ist dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen und widerspricht auch deren Sinn und Zweck.[161]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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