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d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

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Bei der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen fallen die Erträge unter die (erweiterte) beschränkte StPfl, soweit das Grundstück im Inland liegt oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist (Belegenheitsprinzip).

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Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten sind den von § 2 Abs 1 erfassten Zusatzeinkünften zuzuordnen, wenn sie nicht zur Nutzung in einem ausl Staat überlassen wurden (nichtausl Einkünfte; Umkehrschluss zu § 34d Nr 7 EStG). Wenn sie zur Nutzung in einem ausl Staat überlassen wurden und somit eigentlich ausl Einkünfte wären, können sie dennoch in den Kreis der von § 2 Abs 1 erfassten Einkünfte fallen, sofern sie die Voraussetzungen der normalen beschränkten StPfl (§ 49 Abs 1 Nr 6 EStG) erfüllen und dadurch miterfasst sind.[201]

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In diesem Zusammenhang ist wiederum die Entsch des BFH v 19.12.2007 beachtenswert, nach der Einkünfte aus der Verwertung von Persönlichkeitsrechten unter § 49 Abs 1 Nr 6 EStG zu subsumieren sind, selbst wenn sie vom StPfl selbst geschaffen wurden.[202] In concreto hatte sich der BFH mit der Qualifizierung von Einnahmen eines dt Rennfahrers zu befassen, der in ein Niedrigsteuergebiet ausgewandert war. Nach der hierzu getroffenen Entsch wäre künftig zu unterscheiden zwischen Einkünften aus der Verwertung von Persönlichkeitsrechten (hierzu gehören zB die Vermarktung des Namens, Bildes und der Unterschrift) und Einkünften aus eigenständigen Dienstleistungen (zB Vergütungen für Promotionsauftritte, Interviews, Erstellung von Kolumnen). Letztere zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 49 Abs 1 Nr 2 EStG, die allerdings nur als nichtausl Einkünfte von § 2 miterfasst sind, wenn der StPfl in Deutschland eine Betriebsstätte unterhält. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Rennfahrer seine beruflichen Aktivitäten jedoch von seinem neuen Ansässigkeitsstaat aus betrieben, so dass ceteris paribus kein Raum für eine Betriebsstätte in Deutschland gegeben war.[203] Die Einkünfte aus der Verwertung von Persönlichkeitsrechten wären über § 49 Abs 1 Nr 6 EStG stets erfasst, soweit sie in inländischen Betriebsstätten verwertet werden.

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Hier ist ebenfalls auf die Reaktion des Gesetzgebers mit dem JStG 2009 hinzuweisen. Dieser ordnet zum einen durch Neufassung des § 49 Abs 1 Nr 2 lit f EStG Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten künftig den gewerblichen Einkünften zu, ohne dass es hierfür einer Betriebsstätte bedarf; § 49 Abs 1 Nr 6 EStG tritt subsidiär zurück.[204] Zum anderen sei durch den neuen S 2 in § 2 für Einkünfte einer natürlichen Person, die weder durch deren ausl Betriebsstätte noch durch deren in einem ausl Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, für die Anwendung von § 2 das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Person anzunehmen, der solche Einkünfte zuzuordnen sind.[205] Damit möchte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 2 deutlich ausweiten und genanntem Urt des BFH eine Absage erteilen. Von § 2 sollen sämtliche Einkünfte des Rennfahrers erfasst werden, es sei denn, der Sportler erzielt diese mittels einer im Ausland belegenen Betriebsstätte oder eines dort bestellten ständigen Vertreters. Dann lägen ausl Einkünfte iSd § 34d Nr 2 lit a EStG vor, die vom Anwendungsbereich der erweiterten beschränkten StPfl stets ausgeschlossen sind. In der Literatur wird das vorgenannte Bestreben des Gesetzgebers jedoch überwiegend als wirkungslos bzw durch die gegenwärtige Gesetzesformulierung nicht erreicht angesehen (s Rn 169 ff).

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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