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bb) Wesentliche nichtausl Einkünfte (Abs 3 Nr 2)

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Die zweite Alternative für das Vorliegen wesentlicher Inlandsinteressen knüpft an die Höhe der nichtausl Einkünfte an und orientiert sich damit gleichzeitig an der Rechtsfolge der Vorschrift. Übersteigen diese im VZ mehr als 30 % am Gesamtbetrag der Einkünfte des StPfl oder 62 000 EUR, greift die erweiterte beschränkte StPfl.

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Str ist der Umfang der nichtausl Einkünfte iSd Nr 2. Die FinVerw möchte den gleichen Einkünftekatalog der erweiterten Inlandseinkünfte wie auf der Rechtsfolgenseite (dazu Rn 149 ff) zugrunde legen.[144] Die Rspr scheint sich dem anzuschließen.[145] Dem ist jedoch zu widersprechen.[146] Der eindeutige Gesetzeswortlaut der Nr 2 bezieht sich ausschließlich auf die nichtausl Einkünfte iSd § 34d EStG und nicht wie in Abs 1 S 1 auf die nichtausl Einkünfte „über die beschränkte StPfl iSd EStG hinaus“. Die erweiterten Inlandseinkünfte, zu denen neben den inländischen Einkünften iSd § 49 Abs 1 EStG zusätzlich alle Einkünfte gehören, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nichtausl Einkünfte iSv § 34d EStG sind, sind hier nicht genannt. Hätte der Gesetzgeber diese berücksichtigen wollen, hätte er dies durch eine entspr Formulierung klar zum Ausdruck bringen müssen (zB die hiernach insgesamt steuerpflichtigen Einkünfte iSd Abs 1 S 1). Abs 3 Nr 2 bezieht sich nur auf die nichtausl Einkünfte iSd § 34d EStG. Die Bezugnahme auf denselben Einkünftekatalog wie für Abs 1 S 1 ist folglich undifferenziert. Der Wortlaut der Norm lässt eine solche Interpretation jedenfalls nicht zu.

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Als Ergebnis der hier vertretenen Auffassung fallen sämtliche Einkünfte, die sowohl aus dem Inland (§ 49 EStG) als auch aus dem Ausland (§ 34d EStG) stammen, nicht unter die wesentlichen nichtausl Einkünfte iSd Abs 3 Nr 2.[147]

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Beispiel:

Der erweitert beschränkt steuerpflichtige A ist Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs und erzielt hieraus einen Gewinn iHv 5 000 EUR. Zudem hat er dem in Paris ansässigen S ein Darlehen gewährt. Zur Absicherung hat S dem A eine Grundschuld an seinem Grundstück in Nürnberg bestellt. Im VZ erzielt S aus dem Darlehen Kapitaleinkünfte iHv 100 000 EUR.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind als inländische Einkünfte von § 49 Abs 1 Nr 2 lit a EStG umfasst, die Kapitaleinkünfte von § 49 Abs 1 Nr 5 lit c Doppelbuchstabe aa) EStG. Bei den Kapitaleinkünften handelt es sich gleichzeitig um ausl Einkünfte iSd § 34d Nr 6 EStG. Nach Auffassung der FinVerw und neuerdings wohl auch der Rspr wären zudem die Kapitaleinkünfte zu den wesentlichen nichtausl Einkünften iSd Abs 3 Nr 2 heranzuziehen.[148] Damit ist die Einkunftsgrenze von 62 000 EUR überschritten und die erweiterte beschränkte StPfl kommt zur Anwendung.

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Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Kapitaleinkünfte nicht zu den wesentlichen nichtausl Einkünften iSd Abs 3 Nr 2 zu rechnen, da sie zugleich auch ausl Einkünfte sind.

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Die ermittelten nichtausl Einkünfte sind den Gesamteinkünften gegenüberzustellen, die bei unbeschränkter StPfl nach § 1 EStG steuerpflichtig wären. Die Gewinnermittlung der inländischen und ausl Einkünfte erfolgt nach dt Gewinnermittlungsvorschriften.[149] Somit sind Einkünfte, die nach dt Steuerrecht steuerfrei sind (zB private Veräußerungsgewinne), nicht zu berücksichtigen.

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Eine innerperiodische Verlustverrechnung von positiven und negativen Einkünften ist zulässig, eine interperiodische Verlustberücksichtigung nach § 10d EStG scheidet nach Sinn und Zweck der Regelung aus.[150]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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