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1. Exkurs: Zum Meinungsstreit über den Umfang der erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte
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Nach der überwiegend hM[166] und der Auffassung der FinVerw[167] unterliegen der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gem Abs 1 S 1 neben den inländischen Einkünften iSd § 49 Abs 1 EStG zusätzlich alle Einkünfte, soweit sie bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nichtausl Einkünfte iSv §§ 34c, 34d EStG sind. Inländische Einkünfte und Zusatzeinkünfte bilden die Summe der iRd § 2 Abs 1 erfassten Inlandseinkünfte. Auch Einkünfte, die beiden Einkunftskategorien zuzuordnen sind, da sie sowohl inländisch als auch ausl sind, fallen unter die Vorschrift.
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Demgegenüber propagierte Wassermeyer (ua in F/W/B/S) viele Jahre eine Gegenauffassung, die davon ausging, dass die unter die erweiterte beschränkte StPfl fallenden Einkünfte allein als Negativabgrenzung („nichtausl Einkünfte“) zu den ausl Einkünften gem § 34d EStG zu ermitteln und dass die normal beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte (§ 49 Abs 1 EStG) davon abzugrenzen seien. Diese Gegenposition stützte sich va auf den Wortlaut der Norm, der „über die beschränkte StPfl hinaus“ (nur) jene Einkünfte der StPfl des § 2 AStG unterwirft, welche „bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl Einkünfte iSd § 34c Abs 1 des EStG sind“. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte seien idS aber gerade keine „nichtausl“ Einkünfte.
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Für seine Argumentation zog Wassermeyer zudem internationale Besteuerungsgrundsätze heran. Wegen der (auch) ausl Herkunft der Einkünfte hätten andere Staaten ein vorrangiges Besteuerungsrecht. Nach internationalen Besteuerungsgrundsätzen stünde Deutschland lediglich ein Quellenbesteuerungsrecht zu; eine Besteuerung nach dem Wohnsitzprinzip, dessen Regeln weitgehend auf die erweiterte beschränkte StPfl übertragen würden, sei nicht zulässig.[168] IE ging Wassermeyer davon aus, dass die unter § 2 fallenden Einkünfte allein als Negativabgrenzung zu den ausl Einkünften des § 34d EStG zu ermitteln und die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des § 49 EStG hiervon vollkommen isoliert zu betrachten sind.
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Nach dieser Auffassung sind Einkünfte, die sowohl zu den Inlandseinkünften iSd § 49 EStG als auch zu den Auslandseinkünften iSd § 34d EStG gehören, nicht unter den Begriff der nichtausl Einkünfte zu fassen, weil sie eben zugleich auch ausl Einkünfte sind. Sie sind – entgegen der Auffassung der FinVerw – nicht von § 2 betroffen und können mithin lediglich iRd normalen beschränkten StPfl erfasst werden.[169]
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In seiner Entsch v 19.12.2007 hat sich der BFH mit dem Umfang der erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte beschäftigt und ist der Auffassung Wassermeyers entgegengetreten.[170]
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Aus Sicht des BFH sei es zwar richtig, dass nach § 2 Abs 1 eine natürliche Person „mit allen Einkünften iSd § 2 Abs 1 S 1 erster HS des EStG … beschränkt einkommensteuerpflichtig (ist) …, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl Einkünfte iSd § 34c Abs 1 des EStG sind“. Sie sei dies aber „über die beschränkte StPfl iSd EStG hinaus“. Die erweiterte beschränkte StPfl grenze somit zum einen von der normalen beschränkten StPfl ab. Zugleich beziehe sie die normale beschränkte StPfl in ihren Regelungsbereich mit ein, weite jene beschränkte StPfl aus und bestimme sich hiernach mit „allen“ aus der Sicht Deutschlands inländischen und damit nichtausl Einkünften, um die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassend abzubilden.[171]
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Damit schließt sich der I. Senat der überwiegend hM und der Auffassung der FinVerw vollumfänglich an, dass der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gem Abs 1 S 1 neben den inländischen Einkünften iSd § 49 Abs 1 EStG zusätzlich alle Einkünfte unterliegen, soweit sie bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nichtausl Einkünfte iSd §§ 34c, 34d EStG sind. Der vorstehend dargestellten Gegenmeinung, dass die unter § 2 fallenden Einkünfte allein als Negativabgrenzung zu den ausl Einkünften des § 34d EStG zu ermitteln seien, verbleibt kein Raum mehr.
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Baßler hat mit Übernahme der Kommentierung des § 2 AStG von Wassermeyer in F/W/B/S die vorstehende Mindermeinung inzwischen aufgegeben und sich der hM angeschlossen.[172] Der Meinungsstreit ist damit mE als beendet anzusehen.