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a) Einkünfte aus LuF und Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Bei Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft wird kein zusätzlicher Anwendungsbereich für § 2 geschaffen. Diese lassen sich je nach Belegenheit eindeutig zuordnen.[185]
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Bezüglich der gewerblichen Einkünfte ist auf Folgendes hinzuweisen. Bei einer Betriebsstätte in Deutschland sind die hieraus generierten Einkünfte bereits iRd normalen beschränkten StPfl erfasst (§ 49 Abs 1 Nr 2 lit a EStG). Bei einer Betriebsstätte im Ausland handelt es sich um ausl Einkünfte iSd § 34d Nr 2 lit a EStG, so dass eine Besteuerung in Deutschland unterbleibt und auch die erweiterte beschränkte StPfl nicht anwendbar ist.