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aa) Istbesteuerung

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Zur Ermittlung der Ist-Besteuerung sind sämtliche vom Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern zu berücksichtigen. Hierin sind enthalten:

die dt Einkommensteuer aufgrund der beschränkten StPfl in Deutschland,
die Einkommensteuer im Ansässigkeitsstaat und
die Einkommensteuer in Drittstaaten.[107]

Hierbei sind auch die örtlichen Ertrag- und Zuschlagsteuern zu berücksichtigen, wie bspw der dt SolZ und andere weitere vom Einkommen abhängige Steuern. Zu beachten ist, dass sich die Steuern nach dem Einkommen bemessen müssen.[108]

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Fraglich ist hingegen, ob auch die Kirchensteuer zu berücksichtigen ist. Bei dieser handelt es sich vom Abgabencharakter um einen meist einkommensabhängigen Beitrag an Religionsgemeinschaften.[109] Das BMF spricht sich zumindest für die Berücksichtigung der Schweizer Kirchensteuer aus.[110] Nach Auffassung von Zimmermann/Könemann hängt die Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Einkommensteuer von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls ab.[111] ME ist die Kirchensteuer immer dann bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, wenn sich die Kirchensteuer an der Bemessungsgrundlage „Einkommen“ bemisst.

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Abgaben, die zusammen mit der Einkommensteuer erhoben werden, wie bspw Sozialversicherungsbeträge, gehören nicht zur Einkommensteuer iSd § 2 Abs 2.[112] Werden Ehegatten und Kinder im Ausland mitveranlagt, sind die Steuern im Verhältnis der von jedem Familienmitglied bezogenen Einkünfte aufzuteilen.[113] Weicht das Steuerjahr im Ausland, wie bspw bei den Schweizer Kantonen Tessin, Waadt oder Wallis, vom Kj im Inland ab,[114] ist der ausl Steuerbemessungszeitraum für die Vergleichsrechnung an den dt Veranlagungszeitraum anzugleichen. Mit anderen Worten die Einkünfte und anschließend auch die ausl Steuer sind entspr der dt Veranlagungszeiträume zu ermitteln.[115]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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