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3. Deutscher

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Weitere persönliche Voraussetzung ist, dass die unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person während der zehn dem Statuswechsel vorangehenden Jahre mindestens fünf Jahre „Deutscher“ war. Eine Definition des Begriffs des „Deutschen“ unterbleibt. Nach umstrittener, aber mE zutr Ansicht, ist der erweiterte Begriff des „Deutschen“ iSd Grundgesetzes zugrunde zu legen. Danach sind gem Art 116 Abs 1 GG den dt Staatsangehörigen andere Personen gleichgestellt, die auf Grund ihres Status als „Deutsche“ im Inland ansässig und infolgedessen unbeschränkt steuerpflichtig sind.[70] Mithin fallen auch Flüchtlinge und Vertriebene dt Volkszugehörigkeit sowie deren Angehörige in den Anwendungsbereich der Vorschrift, sofern sie in dem Gebiet des dt Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben (vgl Art 116 Abs 1 GG).[71]

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Mindestens fünf Jahre der dt Staatsangehörigkeit müssen mit dem Zeitraum der unbeschränkten StPfl zusammenfallen („als Deutscher“). Zeiträume unbeschränkter StPfl, während denen noch keine dt Staatsangehörigkeit bestand, zählen nicht zur erforderlichen Frist. Eine Unterbrechung der unbeschränkten StPfl führt nicht zu einem erneuten Fristlauf; die Zeiten sind zu addieren.[72] Für die Anwendung der Vorschrift ist nicht erforderlich, dass die dt Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Wegzugs oder der anschließenden erweiterten beschränkten StPfl (noch) besteht. Ist die Fünf-Jahresfrist einmal erfüllt, so kann die Aufgabe der dt Staatsangehörigkeit die Anwendung der Vorschrift auf einen davor oder danach liegenden Statuswechsel nicht mehr ausschließen. Insofern ist bei StPfl, die mehrere Staatsangehörigkeiten innehaben, ggf frühzeitig eine Aufgabe der dt Staatsangehörigkeit zu prüfen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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