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cc) Darlegungs- und Beweislast
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Im Gegensatz zum abstrakten Belastungsvergleich liegt die Darlegungs- und Beweislast aufgrund der Gesetzesformulierung „…es sei denn, die Person weist nach…“ beim StPfl selbst. Fällt der abstrakte Belastungsvergleich zu Ungunsten des StPfl aus bzw liegt ceteris paribus eine Vorzugsbesteuerung vor, muss der StPfl selbst nachweisen, dass er keiner Niedrigbesteuerung unterliegt. Weist der StPfl eine höhere Steuerbelastung nicht nach oder lässt sich der Sachverhalt trotz der Darstellung nicht aufklären, muss der StPfl den Nachteil tragen.[136]