Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 140
2. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
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Die erweiterte beschränkte StPfl kommt zur Anwendung, wenn die natürliche Person in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten StPfl nach § 1 Abs 1 S 1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (Abs 1 S 1). Die Person muss für diesen Zeitraum somit im Inland ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) gehabt haben. Da § 2 Abs 1 S 1 explizit nur auf § 1 Abs 1 S 1 EStG verweist, fallen erweitert unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 2 und 3 EStG) nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift.
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Der Anwendungsbereich der Vorschrift setzt einen Wegfall der unbeschränkten StPfl voraus. Somit beginnt der Fristlauf der erweiterten beschränkten StPfl erst, wenn der StPfl weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Bei Verheirateten sind die Verhältnisse jedes einzelnen Ehegatten maßgebend.[67] Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Personen über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten können. So hat ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, seinen Wohnsitz grds dort, wo seine Familie lebt (AEAO zu § 8).[68] Damit kann uU die unbeschränkte StPfl eines Ehegatten, der sich ins Ausland begeben hat, zB durch den gemeinsamen Familienwohnsitz weiter bestehen bleiben.
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Die unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 3 EStG sowie die fiktive unbeschränkte StPfl von EU- und EWR-Familienangehörigen nach § 1a EStG löst bei ihrem Wegfall § 2 nicht aus, da § 2 Abs 1 S 1 explizit nur auf § 1 Abs 1 S 1 EStG verweist;[69] jedoch steht der Anwendung des § 2 AStG nicht entgegen, wenn nach dem Wegzug des unbeschränkt StPfl die fiktive unbeschränkte StPfl nach den genannten Bestimmungen noch eingreift.