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4. Ansässigkeit im Ausland
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Der Auswanderer muss nach seinem Ausscheiden aus der dt unbeschränkten StPfl im niedrig besteuernden Ausland ansässig werden oder darf in keinem ausl Gebiet ansässig sein (§ 2 Abs 1 Nr 1 1. Alt). Eine weitere Erläuterung des Begriffs der Ansässigkeit unterbleibt. Über die Auslegung des Anknüpfungspunktes der Ansässigkeit wird in der Lit kontrovers diskutiert.
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Die Ansässigkeit einer natürlichen Person wird meist durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Auf diese Tatbestandsmerkmale bezieht sich auch das Anwendungsschreiben der FinVerw (dort unter 2.2.1.).[73] Maßgebend seien dabei die Anknüpfungsmerkmale des ausl, nicht des dt Steuerrechts. Für eine Ansässigkeit ist nach zutr Literaturauffassung daher nicht zwingend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland erforderlich. Merkmale, wie zB die Verweildauer, können ebenso die Ansässigkeit im Ausland begründen (bestimmen), sofern sie als Anknüpfungsmerkmale im ausl Steuerrecht herangezogen werden.[74] Zur Prüfung der Ansässigkeit sind die §§ 8, 9 AO somit nur hilfsweise heranzuziehen.
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Manche Staaten knüpfen die Ansässigkeit allein an die Staatsangehörigkeit. Hierdurch kann es zu einer Ansässigkeit in mehreren Staaten kommen. Hat ein StPfl zB auch die US-Staatsangehörigkeit, so ist er auf Grund dieser in den USA unbeschränkt steuerpflichtig und somit dort ansässig iSd § 2.[75] Bei Ansässigkeit in mehreren Staaten sei auf die für den StPfl belastendere abzustellen.[76]
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Eine konträre Auffassung stellt auf den Sprachgebrauch der DBA ab, in dem die Person auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ähnlicher Merkmale einer umfassenden Besteuerung unterliegt (vgl Art 4 MA).[77] Das Abstellen auf den abkommensrechtlichen Ansässigkeitsbegriff ist mE schon deshalb problematisch, weil mit einer Reihe von Ländern kein DBA besteht. Gerade für diese Nicht-DBA-Fälle hat § 2 jedoch überwiegend Bedeutung.
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Alternativ („oder“) kommt § 2 auch zur Anwendung, wenn der StPfl in keinem ausl Gebiet ansässig ist (§ 2 Abs 1 Nr 1 2. Alt). Damit wird nicht auf die Ansässigkeit im Inland abgestellt, da unbeschränkt StPfl gerade nicht erfasst werden sollen. Vielmehr fallen unter diese Regelung StPfl, die durch legales, ständiges Umherziehen in verschiedenen Staaten einer ausl Ansässigkeit entgehen und sonst nicht von § 2 erfasst würden.[78] Ebenso sind dadurch StPfl zu erfassen, die sich zB durch Nichterfüllung von Meldepflichten oder Verschleierung ihres Wohnsitzes uÄ die Stellung eines Nichtansässigen verschaffen.[79]
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Ist der StPfl in keinem ausl Gebiet ansässig, führt dies ohne weitere Prüfung des Abs 2 stets zu einer niedrigen Besteuerung iSd Vorschrift. Daher ist auch ein Gegenbeweis durch konkreten Belastungsvergleich ausgeschlossen.[80]
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Der Nachweis der Ansässigkeit wird dem StPfl auferlegt („Sofern der Steuerpflichtige nicht nach § 90 Abs 2 AO darlegt…“). Weist der StPfl seine Ansässigkeit im Ausland gg den dt Finanzbehörden nicht nach, so gehen diese davon aus, dass der StPfl in keinem ausl Gebiet ansässig ist.[81]
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Diese faktische Beweislastumkehr ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und daher mE haltlos.[82] Mithin hat die Finanzbehörde die volle Beweislast für die Annahme einer Ansässigkeit zu treffen. Diese muss von Amts wegen die Frage der Ansässigkeit prüfen, wobei sie hierzu vom StPfl gem § 90 Abs 2 AO Unterlagen oder Auskunftserteilung verlangen kann.