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1. Niedrigbesteuerung

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Der Eintritt der Rechtsfolgen des § 2 setzt voraus, dass der StPfl nach seinem Wegzug in einem Niedrigsteuergebiet ansässig ist. Zum Begriff der Ansässigkeit sei auf obige Ausführungen verwiesen. Zur Einordnung als Niedrigsteuergebiet ist im Gesetz ein abstrakter oder ein konkreter Belastungsvergleich vorgesehen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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