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d) DBA-Großbritannien

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Die nur eingeschränkte Besteuerung in Großbritannien auf der sog „Remittance Basis“ machte den Wohnsitzwechsel dorthin sehr attraktiv, da eine völlige Steuerfreistellung bestimmter ausl Einkunftsteile möglich war. Durch Erlangung des Status des „resident-not-domiciled“ unterliegt der Auswanderer nach nationalem Steuerrecht in Großbritannien lediglich einer eingeschränkten Besteuerung; erfasst werden nur diejenigen ausl Einkunftsteile, welche nach Großbritannien überwiesen („remittance“) werden. Dieser begünstigten Besteuerung unterliegen zB Einkünfte aus ausl Schuldverschreibungen, Dividenden von ausl Ges sowie Zinsen aus ausl Quellen.[41]

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Nach dem AStG-Anwendungserlass v 2.12.1994 sah die dt FinVerw in der Besteuerung auf „Remittance Basis“ zunächst allein aufgrund dieser eingeschränkten Besteuerung keine § 2 auslösende Vorzugsbesteuerung.[42] Seit dem VZ 2002 qualifiziert die FinVerw Großbritannien bei einer Besteuerung auf „Remittance Basis“ jedoch als Niedrigsteuergebiet.[43] Dies führt dazu, dass der Auswanderer, welcher den Status des „resident-not-domiciled“ innehat, mit seinen nichtausl Einkünften der erweiterten beschränkten StPfl des § 2 unterliegt, soweit diese nicht durch das DBA-Großbritannien eingeschränkt wird.

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Am 30.12.2010 ist das neue DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten. Das bisherige DBA stammte in seiner Grundfassung aus dem Jahr 1964 (kurz: DBA 1964/70) und war damit eines der ältesten mit Deutschland bestehenden DBA überhaupt. Das neue DBA wurde in einigen Bereichen dabei grundlegend überarbeitet. So wurde der Repatriierungsvorbehalt in Art 2 Abs 2 DBA 1964/70 nunmehr durch Art 24 DBA-Großbritannien ersetzt. Durch die Neufassung wird der Zugriff des deutschen Steuerrechts auf durch das sog Remittance-Base-Konzept durch Großbritannien begünstigte Einkünfte erheblich ausgedehnt. Während sich die frühere Regelung nur auf Dividendeneinkünfte, Zinserträge, Lizenzgebühren, Renten und Ruhegehälter sowie sonstige Einkünfte beschränkte, sind von der Neuregelung alle laufenden Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne betroffen.[44] Weiterhin ist künftig nicht mehr Voraussetzung, dass die betreffende Verteilungsnorm im DBA eine eigene sog Subject-to-tax-Klausel aufweist.[45]

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Grds wird für Einkünfte, für die nach dem einschlägigen DBA dem neuen Wohnsitzstaat des erweitert beschränkt StPfl das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen wird, die erweiterte beschränkte StPfl des § 2 ausgeschlossen (vgl Rn 19).[46] Der „resident-not-domiciled“ ist abkommensrechtlich in Großbritannien ansässig. Der Schutz des Abk kann aber bei Besteuerung auf „Remittance Basis“ nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden. Denn nach Art 24 DBA-Großbritannien (vormals Art 2 Abs 2 DBA 1964/70) können dort ansässige StPfl für Einkünfte aus Deutschland die im Abk vorgesehene Befreiung bzw Ermäßigung von der dt Steuer nur beanspruchen, soweit ihre Einkünfte nachweislich in Großbritannien versteuert werden. Bei der Neuregelung des Art 24 DBA-Großbritannien handelt es sich nicht um eine allg sog Subject-to-tax-Klausel.[47] Vielmehr wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Überweisung von Einkünften und deren Besteuerung vorausgesetzt. Werden Einkünfte nicht nach Großbritannien überwiesen und daher in Großbritannien nicht besteuert, entfällt somit der Abkommensschutz, zB vor der erweiterten beschränkten StPfl. Die Regelung soll der Verhinderung sog „weißer Einkünfte“ dienen.[48]

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Nach Art 11 Abs 1 DBA-Großbritannien hat Großbritannien für Zinsen grds das alleinige Besteuerungsrecht. Soweit die Zinsen nicht nach Großbritannien überwiesen werden und aufgrund dessen dort nicht steuerpflichtig sind, steht abkommensrechtlich auch Deutschland nach Art 24 DBA-Großbritannien ein Besteuerungsrecht zu; § 2 ist anwendbar. Konnten bis zum VZ 2002 bei Besteuerung auf „Remittance Basis“ dinglich ungesicherte Zinszahlungen aus Deutschland, welche nicht unter § 49 EStG fielen, aufgrund der Nichtanwendung von § 2 völlig steuerfrei sein, ist dies nun nicht mehr möglich. Soweit die Zinsen nicht nach Großbritannien fließen und infolgedessen dort nicht steuerpflichtig sind, geht der DBA-Schutz verloren und § 2 kommt zur Anwendung. Fließen die Zinsen hingegen nach Großbritannien, unterliegen diese dort der Besteuerung; die erweiterte beschränkte StPfl in Deutschland wird ausgeschlossen.

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Dividenden, welche der Auswanderer aus Deutschland repatriiert, unterliegen ebenfalls der (erweiterten) beschränkten StPfl. Die abkommensrechtliche Quellensteuerbegrenzung nach Art 10 Abs 2 DBA-Großbritannien kommt nur zur Anwendung, soweit die Dividenden auch nach Großbritannien fließen und dort tatsächlich der Besteuerung unterliegen.[49] Zudem werden künftig Einkünfte iSd § 17 EStG (Veräußerung wesentlicher Kapitalgesellschaftsbeteiligungen) im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfasst, sollten diese in Großbritannien der „Remittance Basis“-Besteuerung unterliegen. Der Abkommensschutz in Art 13 Abs 5 DBA-Großbritannien greift dann nicht.

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Wie aus vorstehenden Ausführungen ersichtlich gewinnt der Anwendungsbereich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 im Verhältnis zu Großbritannien zunehmend an Bedeutung, da die Besteuerung auf Remittance Basis als „Paradebeispiel“ für eine personenbezogene Vorzugsbesteuerung iSv § 2 Abs 2 Nr 2 dient.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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