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a) Abstrakter Belastungsvergleich

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Sowohl beim abstrakten Belastungsvergleich nach Tarif als auch bei Ermittlung einer potentiellen Vorzugsbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ist auf die dort erhobene Einkommensteuer abzustellen. Als Einkommensteuer sind in diesem Zusammenhang alle Ertragsteuern des Wohnsitzstaates anzusehen, die mit der dt Einkommensteuer vergleichbar sind.[83]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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