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2. Verhältnis zu anderen Vorschriften des AStG
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Für die §§ 4 und 5 stellt die Vorschrift des § 2 die Grundnorm dar. § 6 und § 2 stehen – obwohl sie beide die Folgen eines Wohnsitzwechsels ins Ausland regeln – nicht in Konkurrenz zueinander. Sie erg sich vielmehr, da § 6 die Besteuerung im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels und § 2 die anschließende laufende Besteuerung regelt. Für die Anwendung der Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung in §§ 7 ff wird grds vorausgesetzt, dass der StPfl unbeschränkt steuerpflichtig sein muss (§ 7 Abs 1). Durch § 2 Abs 4 iVm § 5 AStG kommen die Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung aber auch mittelbar bei erweitert beschränkt StPfl zur Anwendung (vgl hierzu die Kommentierung zu § 5).