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b) §§ 1 Abs 4, 49, 34d EStG

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Die erweiterte beschränkte StPfl des § 2 ist aus rechtstechnischer Sicht als lex specialis zur herkömmlichen beschränkten StPfl iSd § 49 EStG iVm § 1 Abs 4 EStG anzusehen. Sie überlagert die beschränkte StPfl. Die beschränkte StPfl und die erweiterte beschränkte StPfl sind nach tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen getrennt voneinander zu betrachten.[12] Beschränkte und erweiterte beschränkte StPfl können jedoch auch wechseln, zB wenn ein StPfl zunächst in ein nicht niedrig besteuerndes Gebiet und später von dort aus in ein niedrig besteuerndes Gebiet auswandert. Auf die Erhebung des Solidaritätszuschlags hat dies keine Auswirkungen, da § 2 Nr 2 SolZG explizit auch den nach § 2 erweitert beschränkt StPfl nennt. Nach Maßgabe der §§ 49 Abs 1 und 34d EStG wird definiert, welche Einkünfte in den Anwendungsbereich des § 2 fallen. Dazu gehören neben den Inlandseinkünften des § 49 EStG (vgl hierzu iE Rn 149 ff) alle Einkünfte, die nicht als ausl Einkünfte von § 34d EStG umfasst sind.[13]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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