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I. Einkünftekorrektur
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Abs 1 ordnet als Rechtsfolge die Ermittlung eines Korrekturbetrages an. Der „Istgewinn“ des StPfl wird durch den Korrekturbetrag auf den „Sollgewinn“ korrigiert. Dieses geht aus dem Gesetz ausdrücklich hervor: „sind seine Einkünfte … so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.“ Die Ermittlung des Korrekturbetrages ist zwingendes Recht; die Veranlassung wird im Gegensatz zu einer Strafschätzung nach § 162 Abs 3 AO (vgl Rn 299 f) weder widerlegbar vermutet, noch steht die Korrektur im Ermessen der FinVerw. Rechtssystematisch ist der Korrekturbetrag zum Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG auf der 2. Stufe der Gewinnermittlung und damit außerhalb der Handels- und Steuerbilanz zu addieren.[815] Dass die Einkünftekorrektur nach Abs 1 außerhalb der Steuerbilanz vorzunehmen ist, entspricht der Auffassung des BFH[816] und der FinVerw.[817] Die Berichtigung der Einkünfte ist in dem Wj vorzunehmen, in dem die jeweilige Einkünfteminderung eingetreten ist.[818] Betroffen von der Korrektur sind nur die Einkünfte des StPfl. Abs 1 ist dagegen nicht zu entnehmen, dass Einnahmen, Forderungen oder eine Verwendung des Einkünfteerhöhungsbetrages auf die Beteiligung fingiert werden.[819]
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Eine Einkünftekorrektur nach Abs 1 ist von der zugrunde liegenden Einkunftsart bzw Einkunftsermittlung grds unabhängig. Die Rechtsfolge des Abs 1 tritt daher auch dann ein, wenn die Einkünfte durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten iSv § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ermittelt werden oder wenn der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird. Die Rechtsfolge des Abs 1 ist hingegen nicht bei der Tonnagebesteuerung in § 5a EStG und bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirtschaft in § 13a EStG anwendbar, denn die Gewinnermittlung bei diesen Vorschriften knüpft abw von einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG an die Tonnage bzw an Durchschnittssätze an.[820]
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Aus dem Wortlaut des Abs 1 folgt aber auch ausdrücklich, dass die Einkünftekorrektur nur in eine Richtung zulässig ist. Die Vorschrift erlaubt nur eine Erhöhung der zuvor geminderten Einkünfte – „… dadurch gemindert, …, sind seine Einkünfte so anzusetzen…“. Die Einkünftekorrektur verlangt eine Anpassung der Einkünfte an höhere den Einkünften zugrunde liegenden fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise.