Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 109
VII. § 1 Abs 6 RegE – RVO
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Mit der Regelung übernimmt der neue Abs 6 den bisherigen S 13 in Abs 3. Dieses soll zur Klarstellung dienen, dass die Verordnungsermächtigung für alle Bereiche der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes iSd § 1 gilt, auch für den neuen Abs 5.[810] Neu ist der Einbezug der Gewinnaufteilung bzw Gewinnermittlung in Betriebsstättenfällen in der möglichen RVO. Damit sollen einerseits die international anerkannten Grundsätze für die Gewinnaufteilung bei Betriebsstätten einbezogen werden und andererseits deutsche Besteuerungsrechte gesichert und Besteuerungskonflikte vermieden werden.[811] Zur sachgerechten Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sei es ua möglich (1.) entspr den OECD-Grundsätzen die Aufstellung einer steuerlichen Hilfs- und Nebenrechnung für die in einem anderen Staat gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens („Betriebsstättenbilanz“) verbindlich zu regeln, in der für die Betriebsstätte die Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten und das Dotationskapital ausgewiesen werde, und (2.) generell und bezogen auf bestimmte Branchen (zB Banken, Versicherungen, Bau- und Montageunternehmen) verbindlich zu regeln, wie auf der Grundlage der „Betriebsstättenbilanz“ unter Anwendung der international anerkannten Verrechnungspreisregeln (OECD-Verrechnungspreisgrundsätze) und unter Anerkennung anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen („Dealings“) der Anteil einer Betriebsstätte am Gewinn des Unternehmens, zu dem sie gehört, zu bestimmen ist, und (3.) widerlegbare Vermutungen aufzustellen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.[812] Eine RVO für die genannten Zwecke sei nach Auffassung des BMF sachgerecht, da die Regelung von steuertechnischen Einzelheiten im Gesetz zu umfangreich wäre; außerdem erlaube eine RVO bei Bedarf kurzfristig Anpassungen an internationale Entwicklungen.[813]
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§ 21 Abs 20 normiert die zeitliche Anwendung der Änderungen in § 1: § 1 Abs 1 S 2 und § 1 Abs 3–6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Die Änderungen des § 1 Abs 1 S 2 HS 2 ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen anzuwenden. Insoweit handelt es sich um eine Klarstellung, dass der Fremdvergleichsgrundsatz für Geschäftsbeziehungen unter Beteiligung von Personengesellschaften als nahe stehende Person gilt, was der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entspricht.