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7. Satz 6 – Ausgleichsposten

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Die Regelung heißt: „Die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten nach 4g des EStG zu bilden, wird nicht eingeschränkt.“

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Dadurch wird klargestellt, dass es in Fällen, in denen nebeneinander sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 als auch des § 4 S 3 EStG oder des § 12 Abs 1 KStG erfüllt sind, bei der Anwendung des § 4g EStG bleibe, soweit die Vorschriften des § 4 Abs 1 S 3 EStG oder § 12 Abs 1 KStG vorrangig anzuwenden sind; die Vergünstigung des § 4g EStG solle nicht aufgrund des § 1 Abs 1 S 1 und 4 entfallen.[805]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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