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1. Begriff des Transferpakets

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In Abs 3 S 9 wird das Transferpaket umschrieben. In Fällen von Funktionsverlagerungen hat der StPfl den Einigungsbereich auf der Grundlage einer Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen.[620] Einhergehen sollen damit Beweiserleichterungen für die FinVerw, die nur noch den Übergang von Ertragskraft, hingegen nicht mehr den Übergang jedes einzelnen immateriellen Wirtschaftsguts bzw Vorteils nachweisen muss.[621] Nach der gesetzgeberischen Anordnung ist unter Transferpaket die Funktion als Ganzes zu verstehen. Dabei schweigt das Gesetz aber zu der Bedeutung einer „Funktion als Ganzes“; die Bedeutung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst.

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Immerhin ist in § 1 Abs 3 FVerlV geregelt, was Inhalt eines Transferpaketes ist. Danach besteht ein Transferpaket iSd Abs 3 S 9 aus einer Funktion und den mit dieser Funktion zusammenhängenden Chancen und Risiken sowie den Wirtschaftsgütern und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zusammen mit der Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Mit der Inhaltsbestimmung soll eine Definition des Transferpakets erfolgt sein.[622] Unter Heranziehung der Begr zur FVerlV und der GesetzesBegr wird jedenfalls der hinter Regelung stehende Sinn relativ deutlich: Es wird in Abkehr von der bisher geltenden Einzelbewertung eine Gesamtbewertung angeordnet,[623] denn die in einem Transferpaket enthaltenen Vorteile, die im Rahmen einer Einzelpreisbestimmung für die übergehenden bzw zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter häufig nicht erkennbar seien, würden erst durch die Betrachtung der insgesamt übergehenden Chancen und Risiken sichtbar.[624] In der Erweiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage über die in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven hinaus auf die mit der Funktion verbundenen Chancen und Risiken ist ein völlig neuer Gewinnrealisierungstatbestand zu sehen, der das System der Gewinnbesteuerung sprengt.[625] Der Gesetzgeber[626] hielt die Gesamtbewertung aus betriebswirtschaftlichen Gründen für geboten, weil der Preis der einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter den Wert der Funktion regelmäßig nicht adäquat widerspiegele. Hey weist darauf hin, dass die Normierung der Funktionsverlagerung nur dann einen Sinn mache, wenn es um mehr ginge, als die bereits gem § 8 Abs 3 S 2 KStG mögliche Besteuerung der Verlagerung von Geschäftschancen. Abs 3 S 9 sei äußert weit formuliert. Es ginge nicht allein um die Realisierung unter dt Steuerjurisdiktion entstandener stiller Reserven, besteuert werden sollten zukünftige, im Ausland erst entstandene Gewinne.[627]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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