Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 104
5. Satz 4 – „Dealings“
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Nach dieser Regelung könnten auf Grundlage der Zuordnung nach S 3 im Abs 5 in einem zweiten Schritt grds für Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen und seiner rechtlich unselbstständigen Betriebsstätte bzw zwischen zwei rechtlich unselbstständigen Betriebsstätten eines Unternehmens schuldrechtliche Beziehungen jeder Art unterstellt werden. Auf diesen anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen („Dealings“) sind die Grundsätze der OECD-Verrechnungspreislichtlinien anzuwenden, so dass der Besteuerung Verrechnungspreise zugrunde gelegt werden könnten, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.[802]
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Der Gesetzgeber[803] weist daraufhin, dass es für die Annahme von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seiner Betriebsstätte entscheidend auf tatsächliche Ereignisse und auf die Funktionen ankomme, die von dem Personal, das dem Unternehmen bzw der Betriebsstätte zuzuordnen sei, ausgeübt werden. Demgegenüber komme es für die Abgrenzung der Einkünfte zwischen nahe stehenden Personen nach internationaler Auffassung im Regelfall entscheidend auf die rechtswirksam abgeschlossenen Verträge an.