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9. Satz 8 – Geltung von DBA
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Entstehen internationale Besteuerungskonflikte, weil mit dem betr Staat ein DBA abgeschlossen wurde, welches keine Regelung entspr Art 7 OECD-MA 2010 enthält, und wendet der andere Staat beispielsweise das jeweils geltende DBA entspr der Kommentierung der OECD zu Art OECD-MA 2008 an oder ist der andere Staat kein Mitgliedsstaat der OECD und legt er seiner Besteuerung ein Verständnis zugrunde, dass einer international anerkannten Kommentierung (OECD, Vereinte Nationen) entspricht, räumt S 8 in Abs 5 im konkreten Einzelfall und unter den in S 8 genannten Voraussetzungen den jeweils mit dem anderen Staat abgeschlossenen DBA Vorrang vor den S 1–7 ein.
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Durch S 1 wird einerseits sichergestellt, dass die nationale Besteuerung grenzüberschreitender Betriebsstättenfälle nach einer einheitlichen Regelung erfolgt. Andererseits können Doppelbesteuerungen vermieden werden, weil in den genannten Fällen, abweichend von den Sätzen 1–7, die Besteuerung nach den Bestimmungen des jeweiligen DBA erfolgen; auf diese Weise wird vermieden, dass Deutschland seine innerstaatlichen Besteuerungsrechte einseitig zu Lasten des anderen Vertragsstaates ausweitet.[808]
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Eine Anwendung von § 1 Abs 5 S 8 ist hingegen nicht angezeigt, soweit es zu Besteuerungskonflikten kommt, die nicht auf den rechtlichen Unterschieden zwischen dem AStG und dem betr DBA beruhen, sondern auf Qualifikationskonflikten des jeweils geltenden DBA durch Deutschland und dem anderen Staat resultierten. Für diese Fälle enthalten die DBA wirksame Instrumente wie Verständigungs- und Schiedsverfahren, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.[809]