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I. Begriff der Funktionsverlagerung

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Der Begr „Funktionsverlagerung“ wird im Gesetz mit einer „Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile“ umschrieben, die „verlagert“ wird. Aus dem Klammerzusatz („Funktionsverlagerung“) folgt, dass der Gesetzgeber darunter die Definition des Begrs „Funktionsverlagerung“ verstanden wissen möchte. Die „Definition“ ist jedoch augenscheinlich misslungen.[573] Aus dem Gesetz geht nur hervor, was zu einer Funktion in jedem Fall gehören soll, nämlich die mit ihr zusammenhängenden Chancen und Risiken und die mit der Funktion übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile. Damit ist jedoch keineswegs definiert, was unter einer Funktion selbst zu verstehen ist, zu der dann die mit ihr zusammenhängenden Chancen und Risiken usw gehören. Auch sagt das Gesetz selbst nichts darüber aus, was unter einer Verlagerung zu verstehen ist.

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Unter einer Funktionsverlagerung wird man im Grundsatz einen Vorgang zu verstehen haben, bei dem eine in einem Staat ausgeübte, zu einem Unternehmen gehörige[574] wirtschaftliche Funktion auf ein anderes Unternehmen in einem anderen Staat verlagert wird, wobei die Besteuerung nicht an die Verlagerung der Funktion selbst anknüpft, denn die Verlagerung der Funktion ist isoliert betrachtet als organisationsrechtlicher Akt folgenlos.[575] Voraussetzungen für eine Funktionsverlagerung sind mithin immer, dass ein „Etwas“, nämlich die Funktion, von einem übertragenden Unternehmen, auf ein anderes übernehmende Unternehmen grenzüberschreitend „verlagert“ wird.[576] Dabei müssen Wirtschaftsgüter verlagert werden, da nur in diesen stille Reserven ruhen können, die zu Gewinnauswirkungen führen können; daneben folgen Gewinnauswirkungen auch aus der Erbringung unternehmerischer Leistungen, so dass die Funktionsverlagerung eine auf einem Gesamtplan beruhende Übertragung eines betrieblichen Teilorganismus bestehend aus einer Gesamtheit von Wirtschaftsgütern ggf mit den dazugehörigen Leistungen oder anders ausgedrückt die Verlagerung einer Organisationseinheit bestehend aus Zuständigkeiten, Wirtschaftsgütern und Vorteilen (zB eingearbeitete Mitarbeiter, Produktionskapazitäten) darstellt.[577] Vertreten wird aber auch, dass sich der Gesetzgeber von der wirtschaftsgutbezogenen Betrachtungsweise verabschiedet hat und eine Geschäftschance auch dann besteuert werden kann, wenn sie keinen Wirtschaftsgutcharakter hat.[578] Negativ wird die Funktionsverlagerung durch § 1 Abs 7 FVerlV abgegrenzt. Danach liegt keine Funktionsverlagerung vor, wenn ausschließlich Wirtschaftsgüter veräußert oder zur Nutzung überlassen werden oder wenn nur Dienstleistungen erbracht werden, es sei denn, diese Geschäftsvorfälle sind Teil einer Funktionsverlagerung. Entspr gilt, wenn Personal im Konzern entsandt wird, ohne dass eine Funktion mit übergeht,[579] oder wenn der Vorgang zwischen unabhängigen Dritten nicht als Veräußerung oder Erwerb einer Funktion angesehen würde. Die Entsendung soll in diesem Zusammenhang iSd Schreibens des BMF[580] v 9.11.2001 zu verstehen sein. Indes bleibt unbeantwortet, in welchen Fällen ausschließlich Wirtschaftsgüter übertragen werden oder nur Dienstleistungen erbracht werden.[581]

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Nach nunmehr veröffentlichter Auffassung des BMF[582] liegt eine Verlagerung (einer Funktion) vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betr Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird. Zur Abgrenzung wird auf die FVerlV in § 1 Abs 6 verwiesen. Werden mehrere Funktionen separat verlagert, findet eine Verklammerung der einzelnen Vorgänge statt, wenn die einzelnen Verlagerungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dabei wird nicht weiter ausgeführt, was unter einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu verstehen ist und wann ein solcher vorliegt.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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