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6. Satz 5 – ständiger Vertreter

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411

„Die Sätze 1–4 sind entspr auf ständige Vertreter anzuwenden.“

412

Die innerstaatliche Regelung für den ständigen Vertreter findet sich in § 13 AO, während der ständige Vertreter im DBA-Recht ein Unterfall der Betriebsstättendefinition ist. Zur Vereinheitlichung der Betriebsstättendefinition in § 1 ist daher der ständige Vertreter iSv § 13 AO einzubeziehen.[804]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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