Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 107
8. Satz 7 – Auswirkung auf Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften
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Die Regelung hat allein technischen Hintergrund. Abkommensrechtlich wird die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft im Regelfall so behandelt, als wären die Betriebsstätten der Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft anteilig Betriebsstätten der Gesellschafter bzw Mitunternehmer; es wäre nicht sachgerecht, auf zivilrechtlich anerkannte Vertragsbeziehungen, wie sie vor allem zwischen Gesellschaftern und ihren Personengesellschaften bestehen, die Regelung in § 1 Abs 5 anzuwenden, da dieser Absatz von „anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen“ ausgeht.[806] Zudem beziehen sich die grundlegenden Arbeiten der OECD ausschließlich auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen zu rechtlich unselbstständigen Betriebsstätten (Abs 5), jedoch nicht auf zivilrechtlich anerkannte Vertragsbeziehungen, die Abs 1 regelt.[807]