Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 97
5. Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche
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In § 8 FVerlV wird die Frage geregelt, ob in Fällen, in denen Funktionen eines Unternehmens „abgeschmolzen“ werden, mögliche gesetzliche oder vertragliche Schadenersatzansprüche einen ausreichenden Ausgleich darstellen.[721] In die Festlegung des Einigungsbereichs sind sowohl bei Ermittlung des Mindestpreises als auch bei Ermittlung des Höchstpreises grds gesetzliche oder vertragliche Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche sowie Ansprüche, die voneinander unabhängigen Dritten zustünden, wenn ihre Handlungsmöglichkeiten vertraglich oder tatsächlich ausgeschlossen würden, zu berücksichtigen, § 8 S 1 FVerlV. Voraussetzung ist, dass der StPfl glaubhaft macht, dass unabhängige Dritte unter ähnlichen Umständen in vergleichbarer Art und Weise verfahren wären. Hinzu kommt, dass der StPfl gem § 8 S 3 FVerlV auch glaubhaft machen muss, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen worden sind, es sei denn die Übertragung oder Überlassung ist zwingende Folge von Ansprüchen iSv § 8 S 1 FVerlV. Kann der StPfl die genannten Umstände nicht glaubhaft machen, ist der Verrechnungspreis für die Funktionsverlagerung nach den allg Regeln zu bestimmen, dh unter Berücksichtigung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) mit Ermittlung des Einigungsbereichs auf Grundlage der jeweiligen Gewinnpotenziale und ggf Ansatz des Mittelwertes.