Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 123
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
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§ 2 blieb seit Erlass des AStG im Jahr 1972 – vorbehaltlich redaktioneller Anpassungen zB durch die Währungsumstellung auf EUR – bis einschließlich VZ 2008 im Wesentlichen unverändert. Die nach der Währungsreform geglätteten Euro-Beträge in der Vorschrift gelten seit dem 1.1.2002 (§ 21 Abs 10).
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Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2009 der Vorschrift materiell bedeutsame Änderungen unterzogen.[3] Neben Anpassungen redaktioneller Natur in Abs 5 S 2 ist hierbei insb auf den neuen Abs 1 S 2 sowie den Wegfall der Regelung über die Mindeststeuer (Abs 5 S 3) hinzuweisen. Die Änderungen traten mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft.[4]
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Als Reaktion auf die Entsch des BFH v 19.12.2007 hat der Gesetzgeber in § 2 Abs 1 einen neuen S 2 eingefügt, nach dem für Einkünfte einer natürlichen Person, die weder durch deren ausl Betriebsstätte noch durch deren in einem ausl Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, für die Anwendung von § 2 das Bestehen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Person anzunehmen sei, der solche Einkünfte zuzuordnen sind (vgl Rn 165 f).[5] Zudem sah sich der Gesetzgeber durch die Entsch des EuGH in der Rechtssache Gerritse[6] veranlasst, die in § 50 Abs 3 S 2 EStG enthaltene Regelung eines Mindeststeuersatzes für beschränkt StPfl aus dem Verkehr zu ziehen.[7] § 2 Abs 5 S 3, der sich auf § 50 Abs 3 S 2 EStG bezog, wurde entspr aufgehoben.[8]
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Durch Art 6 des AmtshilfeRLUmsG wurden systematische Widersprüche zu der Abgeltungssteuer beseitigt, die sich bislang durch den Einbezug der nach § 32d Abs 1 EStG linear besteuerten Kapitaleinkünfte in den Progressionsvorbehalt des § 2 Abs 5 ergaben.[9] Nunmehr werden durch § 2 Abs 5 S 1 Hs 2 Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuersatz gem § 32d Abs 1 EStG unterliegen, explizit bei der Steuersatzermittlung ausgeklammert. Diese Neuregelung wird durch den neu gefassten § 2 Abs 5 S 2 und den neu eingefügten § 2 Abs 5 S 3 arrondiert, welche die Versagung der Abgeltungswirkung auf die Abzugssteuer nach § 50a EStG begrenzen und klarstellend regeln, dass demgegenüber die grundsätzliche Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs 5 EStG auch iRd erweiterten beschränkten Stpfl unberührt bleibt.
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Durch das ZollkodexAnpG wurde der Gesetzesverweis in § 2 Abs 3 Nr 2 und 3 auf „34c Abs 1 des Einkommensteuergesetzes“ in einen Verweis auf „§ 34d des Einkommensteuergesetzes“ geändert.[10]