Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 243
1. Allgemeines
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Nach § 5 Abs 1 S 1 werden die Einkünfte der ausl zwischengeschalteten Ges der an dieser beteiligten natürlichen Person zugerechnet. Für die zuzurechnenden Einkünfte findet der gesamte Rechtsfolgenbereich des § 2 Anwendung. StPfl sind die von der ausl Ges erzielten Einkünfte, die nicht ausl, passiv und niedrig besteuert sind. Andere nicht der Besteuerung nach § 5 unterliegende ausl Einkünfte des StPfl sind beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (§ 2 Abs 5 S 1). Dies gilt ausweislich des Normenwortlautes gleichwohl nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuersatz des § 32d Abs 1 EStG unterliegen, da sich diese auch bei unbeschränkter Stpfl nicht steuersatzerhöhend auswirken würden; für hiervon erfasste Kapitaleinkünfte des erweitert beschränkt Stpfl gelten vielmehr die allgemeinen Regeln.[47] Nicht zu erfassen sind ferner ausl Einkünfte, welche die ausl ZwischenGes generiert, zB aus Beteiligungen an anderen ausl KapGes, und nicht an den StPfl ausreicht.[48]
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Die Abgeltungswirkung inländischer Quellensteuern nach § 50a EStG ist bei der erweiterten beschränkten Stpfl nach Maßgabe des § 2 Abs 5 S 2 beseitigt. Die grds Abgeltungswirkung des inländischen Kapitalertragsteuerabzuges bleibt jedoch gem § 2 Abs 5 S 3 unberührt.[49]
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Die Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte erfolgt nach dt Steuerrecht.[50] Die Einkünfte gelten als dem StPfl in der letzten logischen Sekunde des Wj der ZwischenGes zugeflossen, in dem sie bei dieser entstanden sind. Ein Verlustausgleich mit anderen steuerpflichtigen Einkünften auf Ebene des Auswanderers ist möglich.[51]