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1. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

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Gegen § 6 werden regelmäßig unter Hinweis auf die Rspr des BFH[34] zu § 6 aF keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Isoliert betrachtet verstößt die Vermögenszuwachsbesteuerung grds nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 S 1 GG, auch wenn es zu einem Liquiditätsabfluss ohne Veräußerungserlös kommt und der StPfl uU sogar zum Verkauf der Beteiligung gezwungen sein könnte. Für Härtefälle bietet die Stundungsmöglichkeit gem § 6 Abs 4 ausreichenden Schutz. Jedoch ist im Hinblick auf § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 zu überlegen, ob es im Einzelfall evtl durch Kumulation von Vermögenszuwachssteuer und (Erbschaft- bzw) Schenkungsteuer nicht zu einem Verstoß gegen den sog „Halbteilungsgrundsatz“ oder zu einer „erdrosselnden“ Besteuerung iSd der Rspr des BVerfG kommt. Für Erwerbe von Todes wegen dürfte § 35b EStG – eine insoweit verfassungswidrige Überbesteuerung vermeiden. Art 11 GG kann jedenfalls nicht erfolgreich gegen eine Anwendung des § 6 aktiviert werden.[35]

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Übrig bleiben gleichheitsrechtliche Überlegungen, ob gg einer Besteuerung gem § 6 zu einem Zeitpunkt, in dem dem StPfl keine Liquidität zufließt, im Hinblick auf den gleichheitsrechtlich fundierten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.[36] § 6 durchbricht das eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisierende Realisationsprinzip.[37] Eine Rechtfertigung besteht nur insoweit, als die Besteuerung trotz fehlender Realisierung der stillen Reserven die ultima ratio darstellt,[38] da eine Rechtfertigung unter Typisierungsgesichtspunkten nicht gegeben ist.[39] Dies kann nur angenommen werden, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands zumindest beschränkt oder ausgeschlossen wird.[40] Eine weitergehende Besteuerung der stillen Reserven ist nicht verfassungskonform. § 6 ist daher bereits aus gleichheitsrechtlichen Gründen verfassungskonform auf Sachverhalte zu beschränken, die zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts führen.

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Ein verfassungsrechtliches Sonderproblem beinhaltet § 21 Abs 13, der die Anwendung des § 6 Abs 2–7 auf alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen anordnet. Eine verfassungswidrige echte Rückwirkung auf bereits verwirklichte Wegzugsfälle liegt insoweit – entgegen der Ansicht der Rspr[41] – nahe.[42] Nicht auszuschließen ist auch, dass die Rückwirkung der Regelung europarechtswidrig ist.[43]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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