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III. Haftung der ausländischen Zwischengesellschaft (Abs 2)

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Nach § 5 Abs 2 haftet das Vermögen der ausl Ges (Sachhaftung), das den nach Abs 1 dem StPfl zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, für die nach § 5 Abs 1 für diese Einkünfte geschuldeten Steuern. Die Haftung beschränkt sich nur auf die nach § 5 geschuldete Einkommensteuer, nicht zB für die Einkommensteuer nach § 2 oder auf andere Steuerschulden des erweitert beschränkt StPfl.[68] Zudem ist die Haftung auf das anteilige Vermögen beschränkt. Ist der erweitert beschränkt StPfl an mehreren ausl ZwischenGes iSd § 5 beteiligt, so haftet jede Ges lediglich für die Steuer, die sich aus der Zurechnung über sie ergibt.[69]

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In Analogie zu § 76 AO entsteht die Sachhaftung mit dem Entstehen der Steuerschuld und erlischt mit dem Erlöschen der Steuerschuld (zB durch Zahlung, Aufrechnung oder Verjährung).[70]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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