Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 262
3. Exkurs: Sonderfall Schweiz
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Da die Schweiz nicht Mitgliedstaat des EU-/EWR-Raums ist, greift die Regelung des § 6 Abs 5 S 1 (dauerhafte zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung) nach ihrem Wortlaut nicht. Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) ist zwar grds im Verhältnis zur Schweiz anwendbar.[57] Folgte man der Rspr des EuGH, fällt eine grenzüberschreitende physische Wohnsitzverlegung jedoch nicht unter den „Kapitalverkehr“,[58] so dass Art 63 AEUV bei einem Wegzug in die Schweiz ohne Wirkung gegenüber § 6 bliebe.
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Jedoch können natürliche Personen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens (FZA)[59] zwischen der Schweiz und der EG bzw deren Mitgliedstaaten ab dem 1.6.2000 substantiell gleiche Freizügigkeitsrechte unmittelbar geltend machen, wie bei einem Umzug in der EU. Es liegt daher nahe, die Rspr des EuGH zum Wegzug in einen EG-Staat auch auf den Wegzug in die Schweiz anzuwenden.[60] Die Aussagen in den jüngeren EuGH-Urt zur Wegzugsbesteuerung (Hughes de Lasteyrie du Saillant und N) können zwar nicht unmittelbar übertragen werden, da nach Art 16 Abs 2 FZA nur die EuGH-Rspr zur Auslegung des FZA zu berücksichtigen ist, die vor Unterzeichnung des FZA ergangen ist. Die jüngeren Urt des EuGH geben im Kern aber nur das wieder, was bereits in früheren Entsch zu den direkten Steuern angeklungen ist; entspr sind folgerichtig auch die jüngeren Entsch in ihren bestimmenden Aussagen zu berücksichtigen.[61] Insoweit ist grds auch im Verhältnis zur Schweiz unter Hinweis auf das FZA der europarechtliche Schutz gegen eine uneingeschränkte Vermögenszuwachsbesteuerung zu bejahen.[62] Der BFH[63] konnte diese Frage bislang offen lassen, scheint aber nicht generell abgeneigt, das FZA auch für Zwecke des § 6 zur Anwendung zu bringen.
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Fraglich ist indes, ob Rechtsbehelfe, die auf eine zinslose Stundung der Wegzugsteuer ohne Sicherheitsleistung bei einem Wegzug in die Schweiz zielen, realistische Erfolgsaussichten haben.[64] Zwar ist das Erfordernis ausreichender Amtshilfe in Steuersachen nach Inkrafttreten des revidierten Art 26 DBA-Schweiz als erfüllt anzusehen. Im Hinblick auf die fehlende Unterstützung der Schweiz in der Beitreibungshilfe[65] wäre gem § 6 Abs 5 S 2 die Begünstigung des § 6 Abs 5 S 1 jedoch zu versagen.[66] Gegen das Erfordernis der Beitreibungshilfe bestehen jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Bedenken, so dass die dauerhafte, zinslose Stundung analog § 6 Abs 5 bzw gem § 222 AO zumindest gegen Sicherheitsleistung zu gewähren ist (Rn 187).[67]