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III. Entstehungsgeschichte

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Der Grundgedanke einer Verhinderung der Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ist bereits in der Reichsfluchtsteuer vorzufinden,[16] ohne dass entstehungsgeschichtlich § 6 hierauf konkreten Bezug nimmt. § 6 wurde 1972 als Bestandteil des AStG eingeführt[17] und wird häufig verkürzend[18] als sog „Lex Horten“ bezeichnet. Bis zu der durch das SEStEG geschaffenen wesentlichen Neuregelung erfolgten lediglich geringfügige Änderungen durch das StÄndG 1992,[19] das StMBG[20] sowie das UntStFG.[21] [22]

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Die Neuregelung des § 6 durch das SEStEG zielt darauf, die innerstaatlichen Vorschriften an die jüngsten europarechtlichen Entwicklungen und Vorgaben anzupassen. Bereits seit geraumer Zeit wurde die anlässlich des Wegzugs erfolgende Besteuerung des fiktiven Veräußerungserlöses gem § 6 aF mangels Rechtfertigung als im Kern gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung europarechtlich gewährleisteter Grundfreiheiten (Allg Freizügigkeit iSv Art 19 Abs 2 AEUV, Arbeitnehmerfreizügigkeit iSv Art 45 AEUV, Niederlassungsfreiheit iSv Art 49 ff AEUV) eingestuft.[23] Der BFH war dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt.[24] Vermittelnd wurde der Gesetzgeber aufgefordert, den Besteuerungsanspruch bis zur tatsächlichen Veräußerung zu stunden und es bei vorläufigen Sicherungsmaßnahmen (zB Sicherheitsleistung) zu belassen.[25]

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Vorgenannte Bedenken teilend hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, welches jedoch bis zur Entsch des EuGH in der zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtssache Hughes de Lasteyrie du Saillant[26] zurückgestellt wurde. Der EuGH entschied zu einer der dt Vorschrift des § 6 aF vergleichbaren französischen Regelung, dass diese eine gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) darstelle. Auch wenn der Urteilstext nicht uneingeschränkt auf § 6 AStG aF übertragbar war,[27] verdeutlichte die Entsch des EuGH auch die EG-Rechtswidrigkeit der dt Wegzugsbesteuerung,[28] so dass der EuGH im unmittelbaren Anschluss an die Entsch das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland fortführte. Die Bundesregierung suchte den europarechtlichen Bedenken zunächst durch das BMF-Schreiben v 8.6.2005[29] zu begegnen, wonach bei Wegzug eines unbeschränkt StPfl EU-/EWR-Staatsangehörigen in einen dieser Staaten, die auf Wertzuwächse entfallende Steuer von Amts wegen zinslos bis zum Veräußerungszeitpunkt gestundet wurde. Da jedoch die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Bestimmungen des EG-Vertrags nicht durch einen Verwaltungserlass beseitigt werden kann,[30] sah sich der Gesetzgeber gezwungen, die notwendigen Änderungen iRd SEStEG durch eine Neuregelung des § 6 umzusetzen. Zuvor hatte der EuGH seine Auffassung in der Rechtssache N[31] bekräftigt.

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Die Neuregelung des § 6 hat wesentliche Änderungen hervorgebracht, die über das hinausgehen, was zur Beseitigung der europarechtlichen Bedenken erforderlich gewesen wäre.[32] Die Neufassung verschärft zudem zT erheblich die Aussagen des BMF-Schreibens v 8.6.2005, so dass für eine Übergangszeit ein Anspruch auf eine Billigkeitslösung iSd BMF-Schreibens angezeigt war.[33] Für EU-/EWR-Sachverhalte wurde eine zeitlich unbefristete und von Amts wegen zu gewährende zinslose Stundung der Vermögenszuwachssteuer ohne Sicherheitsleistung eingeführt (vgl § 6 Abs 5 S 1). Daneben wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert. So werden nunmehr nicht nur Beteiligungen an inländischen, sondern auch an ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst. Hiermit reagierte der Gesetzgeber auf die bisher geäußerte Kritik an der bestehenden Ungleichbehandlung von inländischen und ausl Anteilen. Zudem wurde die Vermögenszuwachsbesteuerung auf Erwerbe von Todes wegen ausgedehnt (§ 6 Abs 5 S 2 Nr 1).

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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