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IV. Veranlagungsverfahren (Abs 3)
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Abs 3 der Vorschrift verweist auf § 18. Somit werden die Besteuerungsgrundlagen für die Zurechnung der Einkünfte (Abs 1 S 1) bzw Vermögenswerte (Abs 1 S 2) gesondert festgestellt. Ggf erfolgt auch eine einheitliche Feststellung, sofern mehrere Personen iSd § 2 an der Ges beteiligt sind.[71]
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Wassermeyer vertritt die Auffassung, dass die Haftung der zwischengeschalteten Ges nach § 5 Abs 2 eine Sachhaftung iSd § 76 AO darstelle, für die kein Haftungsbescheid erforderlich sei. Die Sachhaftung werde bereits dadurch geltend gemacht, dass die Finanzbehörde die Verwertung der Sachen anordnet.[72]
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Nach gegenteiliger Auffassung ist die Haftung der ausl Ges durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend zu machen; die Darlegungs- und Beweislast trifft hierbei die Finanzbehörde.[73] Diese Auffassung erscheint vor dem Hintergrund vorzugswürdig, dass von der Sachhaftung nach § 76 AO dem Gesetzeswortlaut nach lediglich Verbrauchssteuern und Zölle erfasst sind.