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II. Zurechnung von Vermögenswerten (Abs 1 S 2)

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Nach § 5 Abs 1 S 2 sind dem erweitert beschränkt StPfl auch Vermögenswerte der zwischengeschalteten Ges zuzurechnen. Seit der Abschaffung der Vermögensteuer gilt diese Zurechnung von Vermögenswerten nur noch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Durch die explizite Bezugnahme auf § 4 wird deutlich, dass durch die Vorschrift die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ergänzt werden soll. Dies dahingehend, um zu verhindern, dass eine Person nicht mehr der Besteuerung in Deutschland unterliegt, weil sie ihr Vermögen über eine zwischengeschaltete Ges im Ausland hält. § 5 Abs 1 S 2 stellt keine eigenständige Besteuerungsgrundlage dar, sie ergänzt durch Zurechnung von Vermögensgegenständen bei Personen iSd § 2 die Besteuerungsgrundlagen von § 4.[64]

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Die Bedeutung dieser Regelung ist gering, va wenn man bedenkt, dass dt Staatsangehörige bei Wegzug aus Deutschland nach § 2 Abs 1 Nr 1 lit b ErbStG ohnehin fünf weitere Jahre der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen. Somit wird es vorwiegend um die Übertragung der Beteiligung an einer ausl zwischengeschalteten Ges durch Schenkung oder Vererbung gehen müssen, wenn weder Schenker noch Beschenkter bzw weder Erblasser noch Erbe unbeschränkt oder erweitert beschränkt steuerpflichtig sind.[65]

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§ 5 Abs 1 S 2 verweist auf die bereits dargestellten Voraussetzungen zur Zurechnungsbesteuerung. Der Erblasser bzw Schenker muss also die persönlichen Voraussetzungen – wie zB Deutscher, Ausscheiden aus der unbeschränkten StPfl, Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland – erfüllen und an der zwischengeschalteten Ges beteiligt sein. Für die Qualifikation als Niedrigsteuergebiet ist dabei die jeweilige Einkommensteuer und nicht etwa die Erbschaftsteuer maßgebend.[66]

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Das zuzurechnende Vermögen der zwischengeschalteten Ges ist als Betriebsvermögen iSd § 97 BewG zu behandeln. Die Zurechnung der Vermögenswerte erfolgt entspr dem Beteiligungsverhältnis des Erblassers bzw Schenkers an der zwischengeschalteten Ges.[67]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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