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II. Grundsätzliches zur Auslegung des § 6

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Auch wenn § 6 in seiner durch das SEStEG[8] geänderten Fassung häufig als allg Entstrickungstatbestand bezeichnet wird,[9] ist er dies nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. Die ursprünglich vorgesehene Generalklausel und die damit einhergehende Abkehr von der bisherigen Aufzählung der Wegzugstatbestände fand letztlich keinen Einzug in die Gesetzesfassung (dazu Rn 56 ff).[10] Wendet man die Tatbestände des § 6 Abs 1 S 1 und der §§ 6 Abs 1 S 2 Nr 1–3 isoliert streng nach dem Wortlaut[11] an, ist es insoweit nach hM – anders als bei § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 – unerheblich, ob das dt Besteuerungsrecht tatsächlich ausgeschlossen oder beschränkt wird. Aus dem Bedeutungszusammenhang und der Systematik ergibt sich iRd § 6 etwas anderes. Insb die Formulierung des § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 legt nahe, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands das tragende Element der Entstrickungstatbestände, dh auch bei § 6 Abs 1 S und S 2 Nr 1–3, ist (ausf Rn 56 ff). Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 nF lässt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille indes nicht belegen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, auch wenn keine klar konturierte Wertentscheidung des Gesetzgebers für eine derart weite Auslegung auszumachen ist. Teleologisch wird man den Zweck des § 6 in der Sicherstellung des dt Steuerzugriffs auf die in den Anteilen angesammelten stillen Reserven erkennen können. Hierfür ist aber ein alleiniges Anknüpfen an den Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts ausreichend. Ein Hinweis auf die schwierigere verfahrensrechtliche Erfassung des Veräußerungsgewinns reicht nicht aus, jedenfalls soweit sich die dt FinVerw die bestehenden Möglichkeiten der int Amtshilfe und Zusammenarbeit zu Nutzen machen kann, um etwaige Erfassungsprobleme zu lösen.[12] Der gesetzgeberische Wille hat jedoch wegen des Gebots verfassungskonformer Auslegung[13] zurückzustehen. Im Hinblick auf das gleichheitsrechtlich fundierte Realisationsprinzip darf eine Besteuerung trotz fehlender Realisierung der stillen Reserven gem § 6 nur als ultima ratio erfolgen (dazu Rn 12). Durch den geänderten Wortlaut und den Bedeutungszusammenhang ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 insoweit auch möglich.[14]

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Vor diesem Hintergrund ist gegen den gesetzgeberischen Willen § 6 in der Weise verfassungskonform auszulegen, als es für sämtliche Tatbestände des § 6 Abs 1 S 1 und S 2 darauf ankommt, dass das dt Besteuerungsrecht durch den verwirklichten Sachverhalt ausgeschlossen oder beschränkt wird.[15]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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