Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 246
4. Praktische Anwendungsfälle
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Da inzwischen Dividenden als aktive Einkünfte gelten (§ 8 Abs 1 Nr 8), ist der ehemals wichtigste Anwendungsbereich des § 5 entfallen. Eine Zurechnung von Dividenden ausl ZwischenGes nach § 5, welche diese von einer inländischen KapGes repatriiert, ist stets ausgeschlossen.[62] Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Einzelfälle beschränkt, von denen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende beachtet werden sollten.
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Wesentliche praktische Bedeutung erlangt § 5 im Hinblick auf Lizenzeinnahmen, welche die in einem Nicht-DBA-Staat ansässige ausl Ges, an der eine Person iSd § 2 beteiligt ist, aus Deutschland erzielt. Die Lizenzeinnahmen unterliegen zwar regelmäßig ohnehin der dt Quellensteuer iHv 15 % (§ 50a Abs 4 S 4 EStG), der Steuersatz des erweitert beschränkt StPfl dem die Lizenzeinnahmen nach § 5 zugerechnet werden, dürfte jedoch idR wesentlich höher sein.
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Kapitaleinkünfte der ausl Ges können ebenfalls unter § 5 fallen. Denn nach § 8 Abs 1 Nr 7 sind Einkünfte aus der Aufnahme und darlehensweise Vergabe von Kapital nur dann aktiv, wenn das Kapital nachweislich auf ausl Kapitalmärkten aufgenommen und aktiven Betrieben zugeführt wurde. Bezieht die zwischengeschaltete Ges dagegen passive Kapitaleinkünfte, kann dies grds zu einer Zurechnung nach § 5 führen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die in Deutschland auf die Kapitaleinkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer iHv 25 % regelmäßig zu einem Ausschluss von § 5 führt, da gem § 2 Abs 5 S 3 die Regelung des § 43 Abs 5 EStG zur Anwendung gelangt und der Kapitalertragsteuerabzug daher auch iRd erweitert beschränkten Stpfl grds abgeltende Wirkung entfaltet.[63]