Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 245

3. Vermeidung einer Überbesteuerung

Оглавление

52

Aufgrund der Tatsache, dass die ausl Ges bzw die dieser iSd § 14 nachgeschalteten Ges idR selbst einer Besteuerung in Deutschland und/oder im Ausland unterliegen, kann es bei Anwendung von § 5 zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung der betroffenen Einkünfte kommen, welche zu einer nicht sachgerechten Überbesteuerung führen würde.[52] Als einzige Schranke würde die Obergrenze des § 2 Abs 6 dienen.

53

Die FinVerw und Teile der Lit möchten zur Vermeidung einer Überbesteuerung eine Anrechnung nach § 36 Abs 2 EStG der von den Zwischeneinkünften erhobenen dt Steuern wie bei § 2 zulassen; die Abzugssteuern blieben bis einschließlich VZ 2008 gem § 2 Abs 5 S 3 Mindestbelastung und konnten somit nicht erstattet werden (s § 2 Rn 188 ff.).[53] Es ist zu beachten, dass lediglich eine Anrechnung der von der ausl ZwischenGes gezahlten inländischen Steuern möglich ist, eine Anrechnung der von der Ges ggf getragenen ausl Steuern ist nicht vorgesehen.[54] Diese Steuern können nur iRd § 2 Abs 6 bei der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Steuer berücksichtigt werden und damit indirekt zu einer Steuerentlastung führen.[55]

54

Rundshagen weist in diesem Zusammenhang krit darauf hin, dass die in § 36 Abs 2 EStG geforderte Personenidentität zwischen Steuerschuldner und der Person, die die Steuer wirtschaftlich getragen hat, bei dieser Anrechnung nur schwer in Einklang zu bringen sei. Letztendlich rechtfertige es die unmittelbare Zurechnung der Einkünfte der ausl ZwischenGes nach §§ 2 Abs 4, 5 jedoch, die Personenidentität von StPfl und Steuerzahler als erfüllt zu betrachten.[56] Teile der Literatur sehen sogar eine Anrechnung der ausl Steuern, soweit sie auf die zuzurechnenden Einkünfte entfallen, als gerechtfertigt an.[57]

55

In der Lit wird auch die Auffassung vertreten, dass eine wirtschaftliche Doppelbelastung bereits dadurch vermieden werde, dass die beschränkte (Körperschaft) StPfl der zwischengeschalteten Ges ohnehin suspendiert sei, soweit unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter iRd § 5 der Besteuerung unterliegen.[58] Dies stützt sich auf Gedanken zum Treuhandverhältnis, nach denen § 39 AO auf § 5 anzuwenden sei und die Einkünfte der ZwischenGes (Treuhänderin) dem dahinterstehenden Gesellschafter als Treugeber zuzurechnen seien. Mithin müssten die Einkünfte der zwischengeschalteten Ges, soweit es sich bei diesen um nichtausl handelt, in Höhe der Beteiligung des erweitert beschränkt StPfl bei der Veranlagung der Ges außer Ansatz bleiben. Damit fällt bei der zwischengeschalteten Ges keine Steuer an.[59]

56

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine weitere, ältere Literaturauffassung eine definitive wirtschaftliche Mehrfachbelastung hinnehmen möchte und weder für eine Anrechnung noch für den Treuhandgedanken eine gesetzliche Grundlage sieht.[60] Selbst die FinVerw spricht sich jedoch zur Vermeidung einer Überbesteuerung für eine Anrechnung nach § 36 Abs 2 EStG aus, so dass vorstehende Mindermeinung nicht näher betrachtet werden soll.[61]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

Подняться наверх