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3. Gesamtwürdigung der Umstände

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Zunächst sprechen gegen die Arbeitnehmereigenschaft der A eine offenbar bestehende fachliche Weisungsfreiheit sowie ein Restbestand an Freiheit, die Tätigkeit nach eigenem Willen zu gestalten.

Für die Arbeitnehmereigenschaft der A sprechen dagegen folgende Indizien:

Die starke Eingebundenheit durch die Terminvorgaben der V. Diese führen zu einer örtlichen und vor allem zeitlichen Weisungsunterworfenheit. Bei zehn Besuchsaufträgen pro Tag dürfte der überwiegende Teil der Arbeitstätigkeit durch V gesteuert werden, auch wenn einige Aufträge kein persönliches Treffen mit dem Kunden erfordern.
Die Informationspflichten gegenüber V. Diese ermöglichen eine umfassende Kontrolle der A. Für den Selbstständigen ist es jedoch typisch, dass er keiner Kontrolle unterliegt.
Eine weitere örtliche und zeitliche Eingebundenheit entsteht durch die Pflicht der A, an wöchentlichen Besprechungen, Schulungen und Messeveranstaltungen teilzunehmen.
Auch die Genehmigungspflicht für Urlaube stellt ein Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar.
Die Pflicht zur Anzeige von Krankmeldungen ist nur ein schwaches Indiz, da V auch bei selbstständigen Handelsvertretern ein Interesse daran hat, dass die Kunden durchgehend betreut werden.

Nach einer Literaturansicht soll in dieser Frage außerdem beachtlich sein, dass ein Einfirmenvertreter zwar ein unternehmerisches Risiko trage, aber nur geringe unternehmerische Chancen habe.[11] A kann im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit nur „Produkte“ der V anbieten. Außerdem hat sie keine eigenen Mitarbeiter.

Entscheidend ist hier insgesamt die starke zeitliche Weisungsgebundenheit der A durch die Terminvorgaben der V, so dass insgesamt die Arbeitnehmerstellung der A zu bejahen ist.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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