Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 29
3. Gesamtwürdigung der Umstände
Оглавление15
Zunächst sprechen gegen die Arbeitnehmereigenschaft der A eine offenbar bestehende fachliche Weisungsfreiheit sowie ein Restbestand an Freiheit, die Tätigkeit nach eigenem Willen zu gestalten.
Für die Arbeitnehmereigenschaft der A sprechen dagegen folgende Indizien:
• | Die starke Eingebundenheit durch die Terminvorgaben der V. Diese führen zu einer örtlichen und vor allem zeitlichen Weisungsunterworfenheit. Bei zehn Besuchsaufträgen pro Tag dürfte der überwiegende Teil der Arbeitstätigkeit durch V gesteuert werden, auch wenn einige Aufträge kein persönliches Treffen mit dem Kunden erfordern. |
• | Die Informationspflichten gegenüber V. Diese ermöglichen eine umfassende Kontrolle der A. Für den Selbstständigen ist es jedoch typisch, dass er keiner Kontrolle unterliegt. |
• | Eine weitere örtliche und zeitliche Eingebundenheit entsteht durch die Pflicht der A, an wöchentlichen Besprechungen, Schulungen und Messeveranstaltungen teilzunehmen. |
• | Auch die Genehmigungspflicht für Urlaube stellt ein Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar. |
• | Die Pflicht zur Anzeige von Krankmeldungen ist nur ein schwaches Indiz, da V auch bei selbstständigen Handelsvertretern ein Interesse daran hat, dass die Kunden durchgehend betreut werden. |
Nach einer Literaturansicht soll in dieser Frage außerdem beachtlich sein, dass ein Einfirmenvertreter zwar ein unternehmerisches Risiko trage, aber nur geringe unternehmerische Chancen habe.[11] A kann im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit nur „Produkte“ der V anbieten. Außerdem hat sie keine eigenen Mitarbeiter.
Entscheidend ist hier insgesamt die starke zeitliche Weisungsgebundenheit der A durch die Terminvorgaben der V, so dass insgesamt die Arbeitnehmerstellung der A zu bejahen ist.