Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 34

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2. Teil KlausurfälleFall 1 Mehr Schein als Sein › Repetitorium

Repetitorium

I. Dualismus von Arbeitsnehmer- und Selbstständigeneigenschaft

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II. Prüfung der Zulässigkeit durch die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren

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1. Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte
2. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten/Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§§ 2 ff. ArbGG)
3. Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§§ 48 Ia, 46 II ArbGG, §§ 12 ff. ZPO)
4. Instanzielle Zuständigkeit (§ 8 ArbGG)
5. Parteifähigkeit (§ 46 II ArbGG, § 50 ZPO)
6. Prozessfähigkeit (§ 46 II ArbGG, §§ 51 I, 52 ZPO)
7. Postulationsfähigkeit (§ 11 ArbGG)
8. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 46 II ArbGG, §§ 253, 256 ZPO)
9. Ggf. Klageart/Rechtsschutzinteresse

III. Zum Urlaubsanspruch

1.

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Der Urlaubsanspruch, d. h. der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, kann sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder aus dem BUrlG ergeben. Spezialgesetzliche Regelungen enthalten z. B. § 19 JArbSchG und § 208 SGB IX.

Der Arbeitgeber muss den Anspruch gem. § 7 BUrlG gewähren. Sog. Selbstbeurlaubung ist eine Pflichtverletzung, die u. a. zur Kündigung führen kann.

2.

Unterscheide zwischen:

Urlaubsentgelt: Dies ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer während des Urlaubs zu beanspruchen hat. Zur Höhe vgl. § 11 BUrlG.
Urlaubsgeld: Stellt eine Zusatzleistung des Arbeitgebers für die erhöhten Aufwendungen während des Urlaubs dar.
Urlaubsabgeltung: Abgeltung für den Fall, dass der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann (§ 7 IV BUrlG).

IV. Zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

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Bei Nichtleistung der Arbeit infolge einer Krankheit des Arbeitnehmers besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. §§ 3 I, 4 I EFZG für grundsätzlich längstens 6 Wochen für dieselbe Krankheit.

1.

Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 3 I, 4 I EFZG:

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Wartezeit des § 3 III EFZG,
Nichtleistung von Arbeit infolge Arbeitsunfähigkeit,
ausschließlich bedingt durch Krankheit (d. h. Erkrankung des Arbeitnehmers muss die einzige Ursache für dessen Nichtleistung sein), vgl. aber § 9 BUrlG,
Krankheit muss unverschuldet sein (Maßstab ist „Verschulden gegen sich selbst“, praktisch fast nur bei sog. „Risikosportarten“ und Verkehrsunfällen),
keine Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers, die die Durchsetzung hemmen: § 7 I Nr. 1 und 2 EFZG.

2.

Höhe des Anspruchs (§ 4 I EFZG): 100 % dessen, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (sog. „Lohnausfallprinzip“).

3.

Nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums steht dem Arbeitnehmer Krankengeld nach § 44 I SGB V zu. Danach besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse in Höhe von 70 %, § 47 I SGB V.

4.

Bei Verschulden Dritter an der Krankheit des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber einen Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger, § 6 EFZG.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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