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II. Anspruch des A auf Einstellung gem. § 831 BGB

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P könnte durch die Ablehnung des A als Verrichtungsgehilfe der D-GmbH eine unerlaubte Handlung begangen haben. Die Ablehnung hat A in Bezug auf seine beruflichen Fähigkeiten herabgesetzt und könnte damit in ein „sonstiges Recht“ des A eingegriffen haben, nämlich in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, Art. 2 I GG). Auch hier (oben A. I., Rz. 24) steht der Rechtsfolge „Einstellung“ jedoch die Regelung des § 15 VI AGG entgegen.

Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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