Читать книгу Klausurenkurs im Arbeitsrecht I - Kerstin Tillmanns - Страница 30
II. Unzulässige Rechtsausübung
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Nach Ansicht der Rechtsprechung kann der Berufung auf die Arbeitnehmereigenschaft jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstehen, wenn für den Vertragspartner ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Dies soll z. B. der Fall sein, wenn der sog. Statuskläger eine frühere Statusklage zurückgenommen hat, nach erfolgreicher Statusklage ein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart hat oder den Abschluss eines Arbeitsvertrages jahrelang abgelehnt hat.[12] Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt es nicht, dass ein Vertrag über selbstständige Tätigkeit abgeschlossen wurde und der vergütungsmäßigen Behandlung als Selbstständiger nicht widersprochen wurde.[13]