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bb) Arbeitsteilung und Vertrauensgrundsatz im Bereich vertikaler Arbeitsteilung

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Ebenso wie die horizontale birgt auch die vertikale Arbeitsteilung aus dem Über-/Unterordnungsverhältnis der handelnden Personen resultierende typische Risiken für Arzt und Patient, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl, Anleitung und Überwachung durch den Chefarzt bzw. sonstige Vorgesetzte sowie allgemein bei der Delegation von Aufgaben[186] realisieren können.

Als Delegationsfehler ist systematisch zwischen einem

1. Auswahlverschulden (Delegation auf einen ungenügend qualifizierten Mitarbeiter),
2. Instruktions- bzw. Informationsmängeln und einem
3. Überwachungsverschulden (mangelnde Kontrolle der Aufgabenerledigung)

zu unterscheiden, wobei sich allgemein auch Koordinationsmängel realisieren können.

Dies betrifft die vertikale Arbeitsteilung zum einen innerhalb der ärztlichen Hierarchie und zum anderen zwischen ärztlichem und nichtärztlichem Bereich.

Dabei ist es ein Wesensmerkmal vertikaler Arbeitsteilung, dass der rangniedrigere Mitarbeiter nicht bloß „erfüllungshalber“ beauftragt wird, sondern die ihm übertragene – ursprünglich fremde – Aufgabe infolge der Delegation bzw. Anweisung als eigene zu erfüllen hat, solange der ranghöhere Arzt sie ihm nicht wieder entzieht.[187] Infolgedessen gilt der Vertrauensgrundsatz. Danach darf jeder Beteiligte davon ausgehen, dass sein Partner den ihm obliegenden Aufgabenanteil mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und deshalb in seinem Arbeitsbereich für die ihm anvertraute Aufgabe primär selbst haftet. Nur so kann eine angemessene Haftungsrestriktion im Arztrecht erreicht werden. Deren Grenzen sind hier jedoch naturgemäß wesentlich enger gesteckt als bei der kollegialen Zusammenarbeit mehrerer gleichberechtigter Ärzte verschiedener oder gleicher Fachgebiete. „Der nachgeordnete Arzt haftet nur bei einem allein von ihm zu verantwortenden Verhalten, etwa weil ihm eine Behandlung zur selbstständigen Ausführung überlassen oder er durch voreiliges Handeln“ weisungswidrig tätig wird, „pflichtwidrig eine gebotene Remonstration unterlässt oder ihm ein Übernahmeverschulden vorgehalten werden kann“[188]. Da der nachgeordnete ärztliche und pflegerische Dienst in eine hierarchische Struktur eingebunden ist, wird er haftungsrechtlich geschützt und seine Verantwortung im Rahmen dieser Unterordnung eingeschränkt.[189]

Arztstrafrecht in der Praxis

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