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(1) Die „Allzuständigkeit“ des Chefarztes
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Für den Chefarzt einer Abteilung gilt im Ausgangspunkt das „Prinzip der Allzuständigkeit“, das heißt, es gibt im fachlich-sachlichen Bereich nichts, was außerhalb seiner Kompetenz läge und ihn nichts anginge („Chefarztprinzip“). Bei ihm liegt die Endverantwortung für die ordnungsgemäße, d.h. dem „Standard eines erfahrenen Facharztes“[190] entsprechende Behandlung der Patienten. Zur Sicherung dieses Standards hat er nicht nur nach bestem Wissen und Können die erforderlichen ärztlichen Anordnungen zu treffen oder Erledigungen selbst wahrzunehmen und z.B. mindestens einmal wöchentlich bei allen Kranken seiner Abteilung Visite zu machen, sondern durch adäquate organisatorische Vorgaben und Kontrollmaßnahmen für einen geordneten Dienstbetrieb zu sorgen. Betreffend den Abteilungsleiter einer Universitätsklinik formulierte das OVG Nordrhein-Westfalen seine Aufgabenstellung wie folgt:
„Er ist für eine sachgerechte Organisation des Umgangs mit den Patienten verantwortlich. Organisationspflichten bestehen dabei auch hinsichtlich der Verabredung und Überwachung von Patiententerminen sowie bezüglich der Aufklärung der Patienten. Darüber hinaus hat der Leitende Arzt insbesondere für die Überwachung des nachgeordneten Personals zu sorgen, geeignete Kontrollverfahren vorzusehen und bei Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter auf deren Qualifikation zu achten. Ihn trifft ferner die Pflicht, die Mitarbeiter über typische Fehler und Gefahren zu belehren und sie anzuleiten“. [191]
Im konkreten Fall ging es um die Sicherstellung der fristgerechten Vornahme einer durch einen Konsiliararzt vorgeschlagenen Kontrolluntersuchung, für die aber organisatorische Vorgaben in Form eines formalisierten Verfahrens bestanden, so dass eine Haftung des beklagten Direktors der Kinderklinik ausschied. Die „am Maßstab höchstmöglicher Patientensicherheit orientierte Organisation der ärztlichen Versorgung stellt eine Kernaufgabe des Chefarztes dar“.[192]