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I. Übersicht

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Die Reichsstrafprozessordnung (RStPO) vom 1. Februar 1877 trat am 1. Oktober 1879 gemeinsam mit dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Konkursordnung und der Zivilprozessordnung als Teil der sog. Reichsjustizgesetze in Kraft.[1] Im Gegensatz zum Reichsstrafgesetzbuch (RStGB), dessen Grundlage das Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten von 1851 bildete, konnte bei den Vorarbeiten zur RStPO nicht auf ein bestimmtes Gesetzbuch zurückgegriffen werden. Zu groß war die Rechtszersplitterung unter und selbst innerhalb der deutschen Partikularstaaten. So galten zum Zeitpunkt der Reichsgründung in Bayern zwei gänzlich unterschiedliche Prozessrechte, in Preußen fanden gar drei Verfahrensrechte Anwendung. Selbst der gemeine, frühneuzeitliche Strafprozess hatte in einigen Kleinstaaten überdauert.[2] Ungeachtet der herrschenden Rechtszersplitterung hatte sich in der vormärzlichen Rechtswissenschaft und den nach 1848 in rascher Folge erlassenen partikularen Strafprozessordnungen ein Grundmodell des deutschen reformierten Strafprozesses herausgebildet, das den Gesetzgebungsarbeiten nach 1871 zu Grunde lag. Im Folgenden gilt es zunächst, an die liberalen und etatistischen Wurzeln dieses öffentlich-mündlichen, unmittelbaren Strafprozesses zu erinnern (Rn. 2 ff.), um sodann die Gesetzeslage vor Erlass der Reichsjustizgesetze zu skizzieren (Rn. 5) und die Grundstruktur des reformierten Strafprozesses herauszuarbeiten (Rn. 6 ff.). Ein Seitenblick gilt der Strafprozessordnung für die braunschweigischen Staaten, der aufgrund ihrer konsequenten Umsetzung des Anklageprinzips eine Sonderstellung zukommt (Rn. 8).

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