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III. Hauptverhandlung

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Kritik entzündete sich an der Stellung des Gerichtspräsidenten, dem die neuen Prozessgesetze die Verhandlungsleitung, das Verhör der Angeklagten und der Zeugen, die Zusammenfassung der Beweisaufnahme, die Formulierung der Fragen an die Geschworenen sowie, gemeinsam mit den übrigen Berufsrichtern, die Strafzumessung aufbürdeten.[45] Zahlreiche Autoren forderten die Ersetzung der richterlichen Vernehmung durch ein kontradiktorisches Verfahren.[46] Nach neuem Recht stehe der Gerichtspräsident nicht über den Parteien, wie es dem Wesen und der Würde des Richteramtes entspräche, sondern er trete als ein „coram publico verhandelnder Inquirent“[47], als ein „zweiter Ankläger“[48], in Erscheinung. Im Vergleich zum gemeinrechtlichen Verfahren schien sich die Situation für den Angeklagten sogar verschlechtert zu haben, weil „der Inquirent in das erkennende Gericht selbst aufgenommen“ worden war.[49] Für die Beseitigung des richterlichen Zeugenverhörs ließ sich weiter anführen, dass ein Kreuzverhör nach englischem Vorbild sicherer in der Lage sei, die Wahrheit an den Tag zu bringen.[50]Als nicht mehrheitsfähig erwiesen sich hingegen Überlegungen, den Richter von jeglicher inquirierender Tätigkeit freizustellen und ihm die richterliche Vernehmung des Angeklagten gänzlich zu entziehen. Der Juristentag von 1873 brachte das fortlebende, dem inquisitorischen Verfahrensmodell verhaftete Richterbild zum Ausdruck, indem er feststellte: „es sei und bleibe das sittliche officium des Richters, den Angeklagten zum Bekenntnis seiner Schuld zu bringen, ihm Gelegenheit zu geben, durch reumüthiges Bekenntnis seinen Frieden zu machen mit seinem Gotte“[51].

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