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2. Vorverfahren

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Die Anklage oblag ausschließlich der Staatsanwaltschaft (§§ 151, 152 Abs. 1 RStPO), die entgegen zahlreichen Partikulargesetzen einem strikten Legalitätsprinzip verpflichtet war (§ 152 Abs. 2 RStPO).[97] Die Privatklage blieb auf die Tatbestände der Beleidigung und Körperverletzung beschränkt (§ 414 RStGB). Entgegen der preußischen Tradition stand dem Verletzten (nicht aber Unbeteiligten oder jedem Strafantragsteller) das gerichtliche Klageerzwingungsverfahren offen (§ 170 RStPO).[98] Die vor 1871 erhobene Forderung nach einer subsidiären Popularklage hatte selbst innerhalb der Justizkommission des Reichstags keine Mehrheit gefunden.[99] Der Staatsanwaltschaft kam, abweichend von den Reformforderungen der 1850/60er Jahre, keine Parteistellung zu. Sie blieb eine zur Objektivität verpflichtete, hierarchisch gegliederte Behörde (§§ 158 Abs. 2 RStPO).[100] War die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte begründet, übernahm der Untersuchungsrichter die Verfahrensherrschaft, indem er die gerichtliche Voruntersuchung leitete (§ 176 RStPO). In Strafkammersachen wurde der Untersuchungsrichter allein auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten tätig.[101] Die RStPO kannte im Ermittlungsverfahren elf Zwangsmittel, wobei eingriffsintensive Maßnahmen unter Richtervorbehalt standen.[102] Die Anordnung der Untersuchungshaft blieb auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr beschränkt (§ 112 Abs. 1 RStPO). Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens fanden Unterredungen des Verteidigers mit dem inhaftierten Beschuldigten auf richterliche Anordnung im Beisein einer Gerichtsperson statt, sofern die Verhaftung nicht allein wegen Fluchtgefahr angeordnet war (§ 148 RStPO).

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