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I. Übersicht
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Mit der Einführung des öffentlich-mündlichen Anklageprozesses war die Diskussion über eine grundlegende Reform des Strafverfahrens nicht beendet.[32] Aus Sicht maßgeblicher Autoren blieben die nach 1848 eingeleiteten Reformen unvollendet. Kritiker sahen in dem neuen Verfahren einen bloßen „Inquisitionsprozeß mit Anklageform“, der lediglich den alten „Untersuchungsprozess mit accusatorischen Beigaben verkörpere“[33]. Der Blick richtete sich zunehmend auf das anglo-amerikanische Verfahrensrecht.[34] Das kontradiktorische Verfahrensmodell lieferte Argumente für „die folgerichtige Durchführung des öffentlich-mündlichen Anklageprocesses“[35]. Autoren wie Carl Ludwig v. Bar (1836–1913), Julius Glaser (1831–1885), Rudolf v. Gneist (1816–1895), Carl Joseph Anton Mittermaier (1787–1867) und Heinrich Albert Zachariae (1806–1875) zeigten in den Jahrzehnten zwischen der Revolution von 1848 und der Gründung des Deutschen Kaiserreichs mit aller Deutlichkeit die Gebrechen auf, an denen der deutsche Strafprozess bis heute laboriert. Zu den zentralen Themen, welche die kriminalpolitische Diskussion vor der Reichsgründung bestimmen sollten, zählten die Neugestaltung des weiterhin inquisitorisch geführten Vorverfahrens (Rn. 10), die Reform der Hautverhandlung (Rn. 11.), die Stellung der Staatsanwaltschaft (Rn. 12 f.) sowie die Funktion und Form der Laienbeteiligung (Rn. 14 f.).