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2. Das preußische Gesetz vom 17. Juli 1846
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Ungeachtet seiner liberalen Tradition war es ein preußisches Ad-hoc-Gesetz, das den reformierten Strafprozess – wenngleich ohne Schwurgerichte – erstmals im rechtsrheinischen Deutschland etablierte. Das „Gesetz, betreffend das Verfahren in den bei dem Kammergericht und dem Kriminalgericht zu Berlin zu führenden Untersuchungen“ vom 17. Juli 1846 diente der Bewältigung eines Aufsehen erregenden „Mammutprozesses“.[10] 254 Polen waren angeklagt, sich in der neupreußischen Provinz Posen gegen den preußischen Staat erhoben zu haben.[11] Ein mündlich-unmittelbares Verfahren erschien der preußischen Regierung effizienter als das langwierige schriftlich-geheime Verfahren der geltenden preußischen Kriminalordnung von 1805. Auch ermöglichte es das neu geschaffene Institut der Staatsanwaltschaft, Einfluss auf das Prozessgeschehen zu nehmen. Treffend bezeichnete es schon Ignor als eine „ebenso sonderbare wie aufschlussreiche Pointe der deutschen Strafrechtsgeschichte, dass nicht die Forderung nach mehr Freiheitsschutz im Strafverfahren, sondern das Anliegen staatlicher Repression erstmals zur Einführung des reformierten Strafprozesses geführt hat“[12].