Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 136

III. Verfahrensgesetze der Partikularstaaten nach 1848

Оглавление

5

Die Ereignisse des Jahres 1848 gaben den Anstoß für eine grundlegende, aus vormärzlicher Perspektive geradezu „revolutionäre“ Umwälzung des Strafverfahrensrechts. Waren zuvor sämtliche Versuche einer umfassenden Reform gescheitert, erließen die deutschen Partikularstaaten nunmehr in rascher Folge provisorische Einführungsgesetze oder vollständige Strafprozessordnungen, die den öffentlich-mündlichen Anklageprozess sowie – zumeist – das Geschworenengericht festschrieben.[13] Einzig in Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin blieb der gemeinrechtliche Inquisitionsprozess bis zum Inkrafttreten der Reichsstrafprozessordnung in Geltung. Den Anfang unter den neuen Verfahrensordnungen machte Braunschweig (1849), es folgten die sog. „Thüringische Strafprozessordnung“ mehrerer mitteldeutscher Kleinstaaten (1850),[14] Hannover (1850/1859), Sachsen-Altenburg (1854), Sachsen (1855/1868), Frankfurt (1856), Oldenburg (1857), Lübeck (1862), Bremen (1863/1870), Baden (1864), das Großherzogtum Hessen (1865), Württemberg (1868) und Hamburg (1869).[15] In Bayern und Preußen gelang es hingegen nicht, ein landeseinheitliches Prozessrecht zu verabschieden. Während in den dortigen linksrheinischen Territorien weiterhin der Code d´instruction criminelle Anwendung fand, blieben in den übrigen Landesteilen die unmittelbar nach 1848 erlassenen Einführungsgesetze die maßgebliche Rechtsgrundlage.[16] Für die nach dem Krieg mit Österreich gewonnenen Gebiete (Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt, Schleswig-Holstein) galt als dritte Verfahrensordnung innerhalb Preußens überdies die „Strafprozeß-Ordnung vom 15. Juli 1867 für die mit der Monarchie vereinigten Landestheile“.[17]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх