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1. Verfassungsrechtliche Grundlagen – Reichstagsinitiative

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Am 18. April 1868 nahm der Reichstag des Norddeutschen Bundes den Antrag der Abgeordneten Planck und Wagner an, „der Reichstag wolle beschließen, den Bundeskanzler aufzufordern: Entwürfe eines gemeinsamen Strafprocesses, sowie die dadurch bedingten Vorschriften der Gerichts-Organisation, baldthunlichst vorbereiten und dem Reichstage vorlegen zu lassen“[73]. Die Grundlage der nationalen Rechtsvereinheitlichung bildete Art. 4 Nr. 13 der Verfassung des Norddeutschen Bundes.[74] Ziel der liberalen Reichstagsmehrheit war es, das tradierte Recht über den Weg der Rechtsvereinheitlichung grundlegend zu reformieren.[75] Der Bundesrat, zusammengesetzt aus den Bevollmächtigten der norddeutschen Staaten und der drei Freien Städte, stimmte zu. Priorität besaß zunächst die Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzbuchs, erst im Anschluss sollte die Verfahrensvereinheitlichung in Angriff genommen werden. Nachdem bereits im Juli 1869 der „Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund“ (sog. „Entwurf Friedberg“) vorlag, war der Weg frei für die Schaffung einer Reichsstrafprozessordung.[76]

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